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LG Mannheim bewilligt Prozesskostenhilfe für Klage gegen die Mannheimer Immobilienfirma Heritus GmbH

Die früher als "REL Gesellschaft für Denkmalpflege" firmierende Heritus GmbH sanierte und verkaufte im Jahr 2006 und 2007 Denkmalschutzwohnungen in den neuen Bundesländern zu Anlagezwecken. Die von der Heritus GmbH beauftragte Vertriebsgesellschaft hatte den Kläger im Jahr 2007 mit einem Telefonanruf geködert und ihn dann zu einer Befragung in die Geschäftsräume nach Mannheim

eingeladen.

Dort wurden ihm mit einer schriftlichen Berechnung die scheinbaren wirtschaftlichen Vorteile eines solchen Denkmal-Objekts vorgerechnet: Unter Einbeziehung von Mieteinnahmen, Abschreibungen und Steuervorteilen sollte der Kläger die in Leipzig gelegene Wohnung nebst sämtlicher Erwerbsnebenkosten über Bankkredit finanzieren können und dabei eine monatliche Zuzahlung aus eigenen Mitteln in Höhe von lediglich € 90,00 haben.

Nach Auffassung von RA Spirgath war die schriftliche Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht geeignet, dem Kläger "als Anlageinteressenten" alle relevanten Informationen zu erteilen, die er benötigt, um eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung zu treffen. Denn die Berechnung stellt die Liquiditätssituation des Klägers nur über einen kurzen Zeitraum dar, während die Finanzierung des Erwerbsgeschäfts konzeptionsgemäß 25 Jahre und länger läuft. In dieser Zeit erhöht sich allerdings die monatliche Belastung des Klägers wegen des Rückgangs der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten zwangsläufig. Weiterhin sind in der Berechnung einige - ebenfalls zwangsläufig und regelmäßig entstehende - Kostenpositionen für die Unterhaltung der Eigentumswohnung nicht enthalten, so dass die Berechnung insgesamt als geschönt und damit als fehlerhaft zu bezeichnen ist.

RA Spirgath: "Der Bundesgerichtshof hat schon in mehreren Urteilen festgestellt, dass eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die als Entscheidungsgrundlage für den Erwerb einer zu Anlagezwecken dienenden Immobilie erstellt wird, nicht nur darzustellen hat, wie der Anlageinteressent die Immobilie ohne oder mit wenig Eigenmitteln erwerben , sondern auch, ob und wie er sie über den Lauf der Finanzierungszeit halten kann. Dabei hat der Bundesgerichtshof auch deutlich gemacht, dass diese Verpflichtung nicht nur den Anlagevermittler, sondern auch den Verkäufer einer Immobilienanlage trifft, wenn er den Verkauf mit derartigen Berechnungen fördert oder durch Vertriebspersonen fördern lässt."

Dass das LG Mannheim die Rechtsprechung des BGH in diesem Fall für einschlägig hält, Prozesskostenhilfe bewilligt und somit die Klageerhebung überhaupt erst möglich gemacht hat, ist besonders erfreulich. Denn der Geschäftsführer der Heritus GmbH, Stefan Helmbrecht, bewegt sich bereits seit den 1990iger Jahren in diesem Geschäft und war in einem vergleichbaren Fall schon im Jahr 2002 mit seiner damaligen Gesellschaft, der Capital-Concept GmbH, gegen eine Klage von RA Spirgath unterlegen. Dass auch im Jahr 2007 noch Vertriebsmethoden wie in den 90iger Jahren herrschen, obwohl der Bundesgerichtshof klar gemacht hat, dass derartige Schönrechnerei Schadensersatzansprüche auslöst, ist nach Meinung von RA Spirgath sogar als Betrug einzuordnen. Denn wer in Kenntnis der richterlichen Anforderungen unzutreffende und irreführende Berechnungen dafür benutzt, um Kapitalanlagen überhaupt verkaufen zu können, verursacht eine Fehlvorstellung bei dem Anlageinteressenten und nutzt diese Fehlvorstellung zum eigenen Vorteil aus.

Ob die Gegenargumentation der Heritus GmbH, wonach dem Kläger alle in der Wirtschaftlichkeitsberechnung fehlenden Informationen mündlich erteilt worden seien, behelflich ist, wird jetzt der Prozess und die Beweisaufnahme zeigen.