PrismaLife AG

Abschluss- und Vermittlungskosten - Kostenausgleichsvereinbarung kündbar

Widerruf des Versicherungsvertrages wegen unvollständiger Belehrung noch heute möglich

Aktuelles vom Bundesgerichtshof (BGH)

Mit gleich zwei Urteilen vom 12.03.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verbraucherrechte gestärkt und entschieden, dass die Kündigung einer neben einem Versicherungsvertrag abgeschlossenen sog. Kostenausgleichsvereinbarung trotz anderslautender Vereinbarung im Vertrag doch zulässig ist.

Wen betrifft dies – welche Fälle sind gemeint?

Diese Urteile sind für Versicherungsnehmer wichtig, welche mit der PrismaLife AG oder einem anderen Beratungsunternehmen, oft der Deutschen Investmentberatung AG oder der Signum GmbH, neben einem Lebensversicherungs-/Rentenversicherungsvertrag (meist PrismaRent) eine sog. Kostenausgleichsvereinbarung geschlossen haben. Mit der Kostenausgleichsvereinbarung haben sich die Versicherungsnehmer verpflichtet, die Abschluss- und Vermittlungskosten separat neben den Prämien des Versicherungsvertrages zu bezahlen. Dies auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis rechtmäßig gekündigt oder widerrufen werden konnte ! In den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hatten Versicherungsnehmer mit Erfolg geklagt, welche auch nach Kündigung des Versicherungungsvertrages noch Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung leisten sollten.

- Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung

Der BGH entschied, dass die Vereinbarung einer Kostenausgleichsvereinbarung neben dem Versicherungsvertrag (sog. „Nettopolice“) zwar grds. möglich ist, die Unkündbarkeit dieser Kostenausgleichsvereinbarung aber rechtswidrig ist. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unnangemessen, so die Karlsruher Richter. Im Ergebnis bedeutet dies, jeder Versicherungsnehmer diese Kostenausgleichsvereinbarung kündigen kann, obgleich im Vertrag etwas anderes steht. Mit der Kündigung entfällt für den Versicherungsnehmer die Zahlungsverpflichtung ab Kündigung, also für die Zukunft.

In einem anderen Verfahren hat der BGH zudem festgestellt, dass eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung auch noch nach Fälligstellung der gesamten Restforderung der Kostenausgleichsvereinbarung und in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen werden kann. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung auch dann noch kündigen kann, wenn er bereits ein Aufforderungsschreiben zur Zahlung der vollständigen, noch offenen Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung erhalten hat.

- Widerruf von Versicherungsverrtag und Kostenausgleichungsvereinbarung

Der BGH hat weiter entschieden, dass der Versicherungsnehmer auch heute noch ein Widerrufsrecht haben kann. Denn die Widerrufsfrist beginnte nicht zu laufen, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.

Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er auch noch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung den Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung widerrufen kann. Daraus folgt, dass er sämtliche geleisteten Zahlungen zurück erhält. Nach unseren Erfahrungen entsprechen die Widerrufsbelehrung der PrismaLife AG vor Sommer 2010 regelmäßig nicht den gesetzlichen Vorschriften und lassen damit die Widerrufsfrist nicht beginnen.

Sollten Sie vor Sommer 2010 neben einem Renten/Lebensversicherungsvertrag eine Kostenausgleichsvereinbarung bei der PrismaLife AG abgeschlossen haben, ist davon auszugehen, dass die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, so dass ein Widerruf noch möglich ist. Aufgrund der Umstellung der Antragsformulare und Änderung der Widerrufsbelehrung ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf tatsächlich gegeben sind.

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Georg Hemmerich zur Verfügung. Sie erreichen Herrn Rechtsanwalt Hemmerich entweder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. oder telefonisch unter 06221-321 74 63.