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  • Widerruf von Darlehensverträgen – niedrige Zinsen nutzen

  • Bearbeitungsgebühr bei Darlehensverträgen rechtswidrig – Rückforderung möglich


Viele unserer Mandanten ärgern sich derzeit, dass sie vor wenigen Jahren einen Darlehensvertrag zur Finanzierung z.B. Ihres Eigenheims mit Zinssätzen deutlich über 4% abgeschlossen haben. Heute würde man ein solches Darlehen zu einem Zinssatz von ca. 2% bekommen. Die monatlichen Belastungen wären hierdurch mindestens halbiert, bzw. das Darlehen bei gleicher monatlicher Belastung sehr viel früher zurückbezahlt.

 

Das Problem ist, dass man einen Darlehensvertrag nicht einfach so kündigen kann. Kündigt man vor Ablauf der Zinsbindungsfrist, ist ein entsprechender "Strafzins", die sog. Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in 2014 vielen Darlehensnehmern die Möglichkeit eröffnet, ihren Darlehensvertrag auch noch nach Jahren, sogar dann, wenn das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde, zu widerrufen. Die in den Darlehensverträgen regelmäßig verwandten Widerrufsbelehrungen waren in der Regel fehlerhaft. Damit steht Privatkunden auch heute noch ein Widerrufsrecht zu.

 

Wenn man heute seinen Darlehensvertrag widerruft, kann man ohne den entsprechenden „Strafzins“ das Darlehen ablösen und von den derzeit historisch tiefen Zinsen profitieren. Eine Verjährung droht hier nicht.

 

Sofern Sie Interesse daran haben, dass wir auch Ihren Darlehensvertrag darauf hin überprüfen, ob ein Widerruf möglich ist, kontaktieren Sie mich.

 

 

 Heidelberg, 3.12.2014

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt