Falk-Fonds 52, Stadtsparkasse München zu vollem Schadenersatz verurteilt

 

Nach einem von der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger Mitte August 2007 erstrittenen Urteil muss die Stadtsparkasse München an einen Anleger des Falk-Fonds 52 über € 43.000,00 zurück zahlen. Hinzu kommt, dass die Stadtsparkasse München aus dem zur Finanzierung des Falk-Fonds 52 gewährten Darlehens keine Forderungen mehr gegen unsere Mandaten geltend machen kann.

 

 Der Mandant der Kanzlei Borneman-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger wurde im Frühjahr 1993 von einem Anlageberater bezüglich einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Falk-Fonds 52 Dessau Rennstraße GbR beraten. Hierauf beteiligte sich dieser mit einem Betrag in Höhe von DM 300.000,00. In der Folge schloss die PROMETA Verwaltung- und Treuhandgesellschaft mbH mit der Stadtsparkasse München für den Anleger einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von DM 216.700,00 abgeschlossen.

 

Das Landgericht Heidelberg folgte in seiner Entscheidung vom 17.08.2007 der Argumentation des Klägers. Das LG stellte zutreffend fest, dass ein Anleger Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen hat, da der Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass der Anleger beim Abschluss des Darlehensvertrags nicht wirksam vertreten wurde, da es der PROMETA an einer gültigen Vollmacht fehlte.

 

Aufgrund dieser Umstände entschied das LG Heidelberg, dass die Bank dazu verpflichtet ist das Darlehen auszubuchen und bereits gezahlte Zins- und Tilgungsraten zu erstatten.

 

Da wir davon ausgehen, dass die Stadtsparkasse München alle Beteiligungen der Gesellschafter des Falk-Fonds 52 Dessau Rennstraße GbR finanziert hat, ist die Entscheidung für alle Anleger des Falk-Fonds 52 von Bedeutung. Die Entscheidung zeigt, dass es möglich ist sich auch heute von einem wirtschaftlich sinnlosen Engagement sich zu lösen. Allerdings drohen die Schadenersatzansprüche in vielen Fällen zu Ende 2008 zu verjähren. Insoweit ist schnelles Handeln geboten.

 

Sofern Anleger des Falk-Fonds 52 ebenfalls Ihre Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, so wenden sie sich bitte an Rechtsanwalt Uwe Krieger von der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger unter Telefon 06221 607430.