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Höhere Rente durch Neubewertung der erreichten beruflichen Qualifikation in der ehem. DDR - Rehabilitationsgesetz auf dem Prüfstand

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Nichtzulassungsbeschwerde einer

ehemaligen DDR-Bürgerin stattgegeben - Ihre Tätigkeit, die Grundlage der Rente darstellt muss neu bewertet werden. Zum Hintergrund: In der DDR wurden regelmäßig Bürger, die einen Ausreiseantrag stellten beruflich diskriminiert; d.h. Lehrer verloren ihre eigentliche Arbeit und mussten weniger qualifizierte Hilfsarbeiten übernehmen oder wurden gar arbeitslos.

Jedoch ist gerade die Ausbildung, die ausgeübte Tätigkeit und deren Dauer für die Berechung der Rente von entscheidender Bedeutung. Denn unser Rentensystem vergibt für die Ausbildung und die spätere berufliche Tätigkeit Punkte. Diese Punkte richten sich nach der Art der Tätigkeit. Je höher qualifiziert die Tätigkeit war, desto höher die Punktzahl, desto höher auch die spätere Rente.

Da es nunmehr eine Vielzahl von ehem. DDR-Bürgern gibt, die ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen durften, wurde das sog. "berufliche Rehabilitationsgesetz" erlassen. Dies sieht vor, dass Opfer dieser Diskriminnierung bei der Berechung der Rente so gestellt werden, als hätten sie in Ihrem normalen Beruf weiter arbeiten dürfen.

Fehler im System treten aber dann auf, wenn bestimmte berufliche

Qualifikationsstufen erst dann erreicht werden, wenn der Rentenempfänger eine bestimmte Zeit in seinem Beruf gearbeitet hat.

Ein Beispiel:

Eine Lehrerin hat ein Studuim für die Grundschule absolviert. Damit hätte sie eine bestimmte Qualifikationsstufe, nennen wir sie hier einmal Stufe 1 erreicht. Im Laufe der beruflichen Tätigkeit wird diese aber zunehmend auch im Gymnasium eingesetzt. Gymnasiallehrer haben grundsätzlich die Stufe 2 - was zu einer besseren Pension/Rente führt. Diese Lehrerin, die aufgrund der Ausbildung nur zu Stufe 1 zuzurechnen wäre, könnte aufgrund der im Berufsleben erworbenen weiteren Qualifikation nunmehr die günstiger Stufe 2 erreichen.

Bisher haben die Verwaltungsgerichte, zur Feststellung wann diese Stufe 2 auch ohne Studuim erreicht ist, darauf abgestellt, wie lange die geringer qualifizierte Person die höher qualifizierte Arbeit verrichtet hat. Aufgrund eines Erlasses der ehem. DDR galt hier als Richtschnur eine ununterbrochene Tätigkeit von 10 Jahren.

Aber gerade diese bisherige Rechtsprechung pervetiert das Rehabilitationsgesetz in solchen Fällen. Ist es doch gerade die Auswirkung des Unrechtsregims, dass die eigentliche Tätigkeit oder gar die höher qualifizierte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden und damit die 10-Jahresfrist erreicht werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem von Rechtsanwalt Ebenrecht

geführten Verfahren dieser Argumentation gefolgt und hat die von der

Unterinstanz nicht zugelassen Revision zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht will nunmehr die Frage prüfen, welcher Maßstab anzuwenden ist, wenn eigentlich geringer qualifizierte Arbeiter/Angestellte höher qualifizierte Tätigkeiten ausüben und wann diese zur Rentenberechung herangezogen werden.