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BGH Urteil: Bei kreditfinanzierten Rentenkonzepten (z.B. SpaRenta Kombi-Rente, Novarent EuroPlan, Lex Konzept Rente, Sicherheits-Kompakt Rente SKR Schneegruppe etc) können Anleger ihre gezahlten Zinsen von der finanzierenden Bank teilweise zurückfordern.

 

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 01.03.2011 (Aktenzeichen: XI ZR 135/10) das Urteil des Oberlandesgerichtes München (OLG München) vom 02.02.2010 (Aktenzeichen: 5 U 4820/09) bestätigt.

 

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Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Februar 2011, Az.: III ZR 144/10

 

Ein Anlagevermittler schuldet bei Verwendung eines persönlichen Berechnugsbeispiels eine Plausibilitätsprüfung der Anlage und ist verpflichtet auf erkennbare Fehler hinzuweisen - auch in Bezug auf die Wertsteigerung der Anlage

 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 17.02.2011, Az. III ZR 144/10 entschieden, dass auch ein Anlagevermittler weitreichende Beratungspflichten hat, sobald er dem Kunden eine Anlage im Rahmen einer persönlichen Modellberechnung erläutert. Diese Beratungspflichten betreffen auch eine verwendete Prognose hinsichtlich der Wertsteigerung der Anlage.

 

Im vorliegenden Fall hatte ein Anlagevermittler/Anlageberater eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (Rhein-Neckar-Immobilienfonds,  sog. RNI-Fonds) angeboten und sich bei der Beratung des Kunden eines persönlichen Berechnungsbeispiels bedient. Dieses persönliche Berechungsbeispiel stellte die Anlage ins Verhältnis zu den Einkünften des Kunden und errechnete so eine monatliche Belastung.

Ebenfalls übergab der Vermittler/Berater Prospekte, die die Fondsinitiatorin aufgelegt hatte.

Der Anlagevermittler/Anlageberater hatte weder das persönliche Berechnungsbeispiel noch die Prospekte auf Schlüssigkeit und Plausibilität hin überprüft. Es war ihm insbesondere vorzuwerfen, dass er die prospektierte Wertentwicklung nicht genauer hinterfragt hatte, insbesondere hatte der Berater ungeprüft gelassen, von welchen Ausgangswerten das Prospekt und auch das Berechnungsbeispiel hierbei ausgingen. Er war nämlich so, dass diese Wertentwicklung von dem Betrag ausging, den der Verbraucher ingesamt als Beteiligungssumme bezahlt hatte. Aus der Zusammenschau meherer Seiten im Prospekt konnte man jedoch entnehmen, dass aus dieser Gesamtsumme ca. 20 % an sogenannten weichen Kosten für verschiedenste Dienstleistungen vorab abgezogen wurden und nur der Restbetrag tatsächlich dafür aufgewandt wurde die Immobilien zu kaufen, die letztlich im Immobilienfonds gehalten wurden. Damit war es nicht sachgerecht bei der Wertentwicklung von der vollen eingezahlten Summe auszugehen. Richtig wäre es gewesen, hier die weichen Kosten zunächst abzuziehen und von dieser verminderten Summe bei der Wertentwicklung als Ausgangsbetrag zu rechnen.

 

Diese Wertentwichlung des Fondsanteils war aber werbend herausgestellt und ein wesenlticher Punkt für die Anlageentscheidung des Verbrauchers. Er wurde damit getäuscht.

 

Bei richtiger Ausgangslage wäre dem Verbraucher sofort klar gewesen, welch ungeheuer hohen Preis er für die verschiedensten Dienstleistungen letztlich zu bezahlen hatte und welch „hoher Aufgabeaufschlag“ dieser Fonds beinhaltet. Diesen Hinweis hatte der Anlagevermittler unterlassen. Er haftet dafür in voller Höhe.

 

Der Anlagevermittler konnte sich auch nicht damit verteidigen, dass er diese Berechnungen nicht selbst erstellt hatte.

 

Auch kann sich ein Anlagevermittler oder –berater nicht damit verteidigen, dass die Zahlen, die er in einer persönlichen Berechnung verwendet, lediglich Prognosen darstellen. Auch bei solchen Prognosen muss der Anlagevermittler wenigstens die Plausibilität hinterfragen und haftet, soweit solche Prognosen soweit von der Realität entfernt sind, dass sie einer Plausibilitätsprüfung gerade nicht standhalten.

 

Der Bundesgerichtshof hat damit in vielen verschiedenen Fragestellungen die Rechte der Verbraucher im Hinblick auf die Anlegerhaftung erneut präzisiert und teilweise verschärft.

Diese Entscheidung wurde vor dem Land- und Oberlandesgericht von der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger, von Rechtsanwalt Uwe Krieger erstritten. 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Kinder- Reha- Klinik Bad Kösen, GIA- Fonds 15,

ein Fonds der Lielje-Gruppe

 

Das Landgericht Köln verurteilte am 25.08.2009 einen Anlageberater wegen Falschberatung eines Kunden, der sich an der Kinder- Reha- Klinik Bad Kösen GmbH & Co. KG „Am Nicolausholz" GIA- Fonds 15 beteiligt hat, einem Fonds der Lielje-Gruppe.

 

Der Beklagte legte zunächst Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Nach einem Hinweis des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm er sodann am 09.03.2010 die Berufung zurück, die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Nun gibt es viele Urteile gegen Anlageberater. Die Besonderheit dieses Urteils ist laut Rechtsanwalt Uwe Krieger, dass das Gericht festgestellt hat, dass das im Zusammenhang mit der Beratung überreichte Exposé in

„unzutreffender Weise auf Blatt 11 lediglich auf die erstaunliche Fungibilität hinweist ohne darzutun, dass ein entsprechender Zweitmarkt fehlt."

 

Dies bedeutet, dass bereits die Beratungsunterlagen fehlerhaft sind. Der Berater hätte demnach erklären müssen, dass die Unterlagen fehlerhaft sind und es tatsächlich keinen Zweitmarkt für derartige Beteiligungen gibt. Spätestens dann wären die Anlageinteressenten jedoch abgesprungen. Auch aus dem Fondsprospekt ergibt sich übrigens nicht, dass ein Verkauf der Beteiligung mangels Zweitmarkts nicht möglich ist.

 

Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass der Anlageberater/ Anlagevermittler dazu verpflichtet ist, auf die fehlende Verkaufbarkeit aufgrund des fehlenden Zweitmarkts ungefragt hinweisen muss. Es verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2007, AZ III ZR 44/06.

 

Das Urteil ist laut Rechtsanwalt Uwe Krieger, der den Kläger vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln vertreten hat, auch für andere Anleger, die sich ebenfalls an den insgesamt 15 Reha- Kliniken der Lielje- Gruppe beteiligt haben, von Bedeutung. Auch bei den dortigen Beratungen wurde regelmäßig ein sogenanntes Exposé vorgelegt. Die Formulierungen in den Exposés der anderen Fonds der Lielje- Gruppe sind wortgleich mit den Formulierungen in dem Exposé zur Kinder- Reha- Klinik Bad Kösen.

 

Sofern der jeweilige Anlageberater den Anleger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dieser seine Beteiligung mangels Zweitmarkts nicht wieder verkaufen kann, war die Beratung fehlerhaft.

 

Gerne stellen wir interessierten Anlegern das Urteil des LG Köln zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Uwe Krieger, Heidelberg

 

LG Mannheim verurteilt Comerzbank wegen Lehman Zertifikaten  zu Schadensersatz

Das Landgericht Mannheim hat die Commerzbank AG mit Urteil vom 01.12.2010 wegen Falsch­beratung einer Kundin bei der Empfehlung von Lehman Zertifikaten zur Zahlung von € 16.000,00 und Rücknahme der wertlosen Zertifikate verurteilt.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine langjährige Kundin der Rechtsvorgängerin der Commerzbank AG, der Dresdner Bank Mannheim. Sie stand im Zeitpunkt der Beratung kurz vor der Verrentung von ihrer Tätigkeit als Bibliothekarin. Die Mitarbeiterin der Bank hatte der Klägerin im Februar und März 2007 empfohlen, eine angeblich nicht mehr rentable Anlage zu verkaufen und stattdessen für etwa € 20.000,00 Zertifikate zu erwerben, die von der heute insolventen Lehman Brothers Bank ausgegeben worden waren.

Die in Mannheim wohnhafte Klägerin machte geltend, dass ihr die Funktionsweise der komplizierten Zertifikate nicht verständlich erklärt worden war. Weiterhin sei sie nicht über das sogenannte Emittentenrisiko aufgeklärt worden. Bei dem Emittentenrisiko handelt es sich um das Risiko, dass die Rückzahlung des in die Zertifikate investierten Geldbetrags gefährdet ist, wenn die emittierende Lehman Brothers Bank insolvent wird. Die Anlageempfehlung sei daher nicht mit ihrer Risikoneigung und ihrem geäußerten Sicherheitsbedürfnis zu vereinbaren gewesen.

Die Bank verteidigte ihre Anlageempfehlung vor Gericht damit, dass die Klägerin langjährige Erfahrung mit Wertpapiergeschäften habe und laut Dokumentation als begrenzt risikobereite Kundin geführt wurde. Über das Risiko der Insolvenz der Lehman Brothers Bank habe die Bank die Klägerin nicht hinweisen müssen. Die Anlageempfehlung sei daher geeignet gewesen.

Das LG Mannheim begründet die Verurteilung der Commerzbank AG zu Schadensersatz damit, dass die Beklagte ein veraltetes Anlageprofil der Klägerin verwendete. Das bei der Beklagten hinterlegte Anlegerprofil der Klägerin war im Zeitpunkt der Empfehlung der Lehman Zertifikate schon vier Jahre alt. Vor dem Hintergrund der konkreten Lebenssituation der Klägerin hätte die Beklagte die Verpflichtung gehabt, das Anlegerprofil der Klägerin zu hinterfragen. Als weitere Pflichtverletzung wertet das Landgericht, dass die Bank die Klägerin nicht auf das Emittentenrisiko hingewiesen hat, wozu sie laut Landgericht verpflichtet gewesen wäre. Schriftliches Informationsmaterial über die Zertifikate habe die Bank zu spät übergeben, so dass dieses nicht Gegenstand geschuldeter Information und Beratung sein konnte. Da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass die Mitarbeiterin der Bank das Risiko eines Totalverlusts sogar bewusst verschwiegen habe, sei auch die kurze Verjährungsfrist des Wertpapierhandelsgesetzes nicht anwendbar.

Die Commerzbank hat nun €16.000,00 an die geschädigte Mannheimerin zurückzuzahlen und darüber hinaus die wertlosen Zertifikate zurückzunehmen.

Das Urteil ist laut RA Kai Roland Spirgath, der die Klägerin vor dem LG Mannheim vertreten hat, unter mehren Gesichtspunkten verallgemeinerungsfähig und eröffnet anderen geschädigten Anlegern die Aussicht auf Schadensersatz:

So habe das LG Mannheim festgestellt, dass eine Bank auch dann verpflichtet ist, bei einer Anlageempfehlung ein zutreffendes und aktuelles Anlegerprofil ihrer Kunden zu ermitteln, wenn der Kunde nicht von sich aus geäußert habe, dass er eine Änderung der hinterlegten Anlagestrategie wünsche. „Banken können sich bei dieser Rechtsprechung nicht mehr ohne weiteres damit rechtfertigen, dass die Anlageempfehlung zu dem bisherigen Anlageverhalten des Kunden passe", so RA Spirgath.

Wegweisend ist darüber hinaus die Feststellung des Landgerichts, die Bank habe ihre Kunden unaufgefordert auf das Emittentenrisiko hinzuweisen. RA Spirgath: „Diese Frage ist bundesweit hoch umstritten und jedes Urteil, dass die Sichtweise der Anleger in dieser Hinsicht stützt, dient einem effektiven Anlegerschutz".

Schließlich ist die kurze dreijährige Verjährung des Wertpapierhandelsgesetzes in der Vergangenheit häufig ein Hindernis für die Rechtsverfolgung gewesen. „Das LG Mannheim zeigt den geschädigten Anlegern mit dem aktuellen Urteil Wege auf, Schadensersatzansprüche auch bei späterer Kenntnis noch geltend zu machen", so RA Spirgath.

Heidelberg, 14.12.2010 - RA Kai Roland Spirgath - Urteil LG Mannheim vom 01.12.2010, Az 11 O 35/10

 

 
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