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Die Kreditbearbeitungsgebühr, auch Individualbetrag oder Individualbeitrag genannt, kann von den Banken zurück verlangt werden

 

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Amtsgericht Stuttgart verurteilt die Südwestbank AG wegen "einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt für die Vermittlung" mit Urteil vom 17.09.2015, Az.: 14 C 6033/14.

 

Die Besonderheit an diesem Urteil ist, dass im Darlehensvertrag etwas weiter hinten ausgeführt war, dass die "Bearbeitungsgebühr" angeblich in Form einer Vermittlungsprovision an den "Vermittler weitergegeben" werden solle, was das Gericht in der Beweisaufnahme aber nicht feststellen konnte. Insoweit führt das Amtsgericht Stuttgart in diesem Urteil aus, dass der Einbehalt der streitigen Bearbeitungsgebühr durch die Südwestbank AG gerade nicht auf einer angeblichen zwischen der Bausparkasse Schwäbisch Hall (als Vermittlerin) und dem Kläger getroffenen Provisonsvereinbarung basierte und deshalb auch keine Individualvereinbarung vorlag.

 

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich hierzu: "Ich kann mir gut vorstellen, dass die Südwestbank AG in einer großen Vielzahl von Fällen ein solches Geschäftsmodell verfolgt haben könnte und Finanzierungskunden über die Bausparkasse Schwäbisch Hall mutmaßlich zugeführt erhielt. Dass die beiden Banken hier eventuell Provisionsvereinbarungen untereinander getroffen haben, mag sein, darf sich aber nicht auf die Kunden auswirken. Man könnte hier den Eindruck gewinnen, die Südwestbank AG habe versucht quasi "durch die kalte Küche" die Provisionskosten, die sie an die Schwäbisch Hall für die Vermittlung schuldete, den eigenen Kunden im Wege einer "Bearbeitungsgebühr für die Vermittlung" aufzuerlegen. Dies wird vom Amtsgericht Stuttgart richtigerweise im Sinne der BGH Rechtsprechung aber nicht toleriert. Demnach war die Bearbeitungsgebühr herauszugeben".

 

Von solchen Verträgen betroffene Darlehensnehmer können ihren Fall nun überprüfen lassen, ob auch sie die "Bearbeitungsgebühr für die Vermittlung" zurück verlangen können.

 

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Landgericht Düsseldorf verurteilt die Targo Bank wegen eines "einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrages" mit Urteil vom 08.07.2015, Az.: 12 O 341/14.

 

Damit wird auch der Umgehungsversuch der TARGO-Bank unterbunden, weiterhin eine Bearbeitungsgebühr für die Vergabe von Darlehensverträgen in den Kreditvertrag hinein zu schreiben. Der Bundesgerichtshof hatte in seinen vielbeachteten Urteilen schon im Jahr 2014 geurteilt, dass die Vereinbarung einer "einmaligen laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr" unzulässig ist. Dem durchaus kreativen Versuch der TARGOBANK, diese Bearbeitungsgebühr nun als Individualbeitrag Geltung zu verschaffen wurde nach unserer Auffassung richtigerweise ein Riegel vorgeschoben. Denn auch dieser angebliche "Individualbetrag" ist bei verständiger Würdigung nichts anderes als eine Gebühr für die Bearbeitung des Darlehens, eventuell auch für die Bonitätsprüfung, die die Bank im eigenen Interesse vornimmt. Hierbei spielt auch keine Rolle, dass die Kunden zwischen einem Individualkreditvertrag und einem Basiskreditvertrag wählen konnten.

 

Betroffene Bankkunden und Darlehensnehmer können nun höchst wahrscheinlich diesen Individualbetrag von der Targobank zurück verlangen und dazu noch Nutzungen herausverlangen, die die Bank aus dem zu Unrecht vereinnahmten Individualbeitrag gezogen hat. Der BGH hat hier die Vermutung aufgestellt, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus dem jeweils vereinnahmten Betrag, vom Tag der Vereinnahmung bis zum Tag der Rückzahlung, zieht.

 

Bei Fragen zur Rückforderung dieses Individualbetrages erreichen Sie den Anwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter 06221-607433 sowie unter hemmerich[ät]kanzlei-bornemann.de

 

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Weitere Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.10.2014 mit dem Aktenzeichen XI ZR 348/13 zur Frage der Bearbeitungsgebühren und zur Rechtsfrage der Verjährung und mit dem Aktenzeichen XI ZR 17/14 zur Frage der Rückerstattung und Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr durch die Bank und mit Blick auf die Frage ob der Anspruch des Darlehensnehmers verjährt ist.

 

Der Anspruch auf Herausgabe der Bearbeitungsgebühr für Darlehen, die im Jahr 2012 geschlossen wurden, verjährt erst mit Ablauf des 31.12.2015. Verbraucher, die das Bearbeitungsentgelt von der Bank herausverlangen wollen, müssen vor Ablauf des 31.12.2015 tätig werden und verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, z.B. eine Klage erheben. Für Darlehen aus dem Jahr 2013 und später gezahlte Bearbeitungsgebühren gilt die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Ende des Jahres, in welches die Kenntnis fällt. Beispielsweise Banken wie die BMW Bank AG haben auch im Jahr 2012 noch Bearbeitungsgebühren verlangt, sodass diese Herausgabeansprüche erst mit Ablauf des 31.12.2015 verjähren.

 

Sie erreichen bei Fragen hierzu den Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter 06221-607433 oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

 

Weitere Informationen hierzu:

 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH XI ZR 170/13) wird die bislang uneinheitliche Rechtsprechung der Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte vereinheitlicht.

 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes findet die Bearbeitung von Kreditanträgen bei den Banken im eigenen Interesse der Bank statt, sodass hier keine pauschale Bearbeitungsgebühr von den Kunden als Verbraucher verlangt werden darf. "In der Regel war es aber in der Vergangenheit so, dass die Banken diese Bearbeitungsgebühr schon automatisch in die Kreditverträge eingebaut haben, und sich diese Gebühr von den Kunden bezahlen ließen", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich von der Heidelberger Kanzlei Bornemann-von Loeben und Kollegen.

 

Bei allen Krediten und Darlehen, egal ob für die Finanzierung einer Immobilie oder eines Autos, einer Waschmaschine oder eines Urlaubes, sollte daher geprüft werden, ob hier eine Bearbeitungsgebühr an die Bank gezahlt wurde. Meist wird diese Gebühr einfach von dem Darlehensbetrag einbehalten. In der Regel können diese Bearbeitungsgebühren zurück verlangt werden.

 

Da hier möglicherweise wichtige Fristen hinsichtlich der Verjährung des Rückforderungsanspruches laufen, sollten Verbraucher möglichst umgehend die Bank zur Rückzahlung auffordern, und bei Ablehung der Auszahlung oder nicht vollständiger Auszahlung ihre Ansprüche von spezialisierten Anwälten durchsetzen lassen. In einigen Fällen kann auch eine gerichtliche Klage gegen die Bank notwendig sein, um die Bearbeitungsgebühr zurück zu erhalten.

 

Sie erreichen den bei uns zuständigen Anwalt Georg Hemmerich unter

 

www.kanzlei-hemmerich.de

 


Heidelberg

Georg Hemmerich

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht