Sie befinden sich hier / Aktuelles / Schlagzeilen / BGH Urteil zu Swaps

Urteil des BGH zu Swaps - Pflichtverletzung der beratenden Bank führt zu Schadensersatz

 

Der BGH (Bundesgerichtshof) urteilt in dem Verfahren Az.: XI ZR 378/13 zu einem weiteren Swap, den eine Landesbank begeben hat. Es handelt sich hierbei um sogenannte Invers-CMS-Stufen Swaps, CHF-Plus Swaps sowie um Flexi-Swaps, die aufgrund eines Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte abgeschlossen und auch vom Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken (CHF) abhängen. Auch hier spielt die fehlende Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert eine erhebliche Rolle.

 

Bereits am 20.01.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres Urteil im Zusammenhang mit Forderungen, gerichtet auf Schadensersatz, wegen Pflichtverletzungen der die Anlageberatung betreibenden Bank bzw. Sparkasse gefällt.

 

Unter dem Aktenzeichen Az.: BGH XI ZR 316/13 urteilte der BGH am 20.01.2015 in Fortführung seiner Rechtsprechung vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) diesmal zu einem sogenannten "Cross Currency Swap". Der BGH hat in diesem individuellen Fall entschieden, dass die beratende Bank bzw. Sparkasse nicht zur Aufklärung über den negativen Marktwert verpflichtet war. Der negative Marktwert spiegelt den Marktwert bei Abschluß des Vertrages wieder, der zu diesem Zeitpunkt durch Glattstellung des Vertrages realisierbar wäre. Die beratende Bank war in diesem Fall nicht gleichzeitig Vertragspartner im Rahmen des SWAP-Vertrages. Vertragspartner war die Landesbank. Die Empfehlung zur Zeichnung eines Swaps kann aber meist darauf geprüft werden, ob sie anlegergerecht war. Ebenfalls kann geprüft werden, ob die Empfehlung objektgerecht bzw. anlagegerecht war, was möglicherweise dann nicht der Fall ist, wenn die Gewinnchance des Anlegers und damit die Werthaltigkeit des Swaps nachhaltig durch übermäßige Kosten- und Gewinnbestandteile beeinträchtigt wird. Es gilt also auch in weiteren Swap Fällen, die Beratung durch die Bank genau zu prüfen.

 

Im März 2011, beim ersten Swap Urteil des BGH, ging es um einen CMS Spread Ladder Swap, zu dem die Deutsche Bank AG im Rahmen eines Beratungsgespräches ihrem Kunden geraten hatte. Hierbei klärte die Deutsche Bank AG den Bankkunden nicht über den anfänglich negativen Marktwert auf, den der Kunde weder als Verbraucher noch als Unternehmer erkennen kann, und aufgrund dessen die beratende Bank in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt bei der Kundenberatung kommt. Nach Auffassung des BGH muss eine Bank bei der Anlageberatung in der Regel vor Abgabe ihrer Empfehlung den Anleger nach seiner Risikobereitschaft fragen. Die Banken haben hier aber die Risikostruktur des Swaps bewusst so gestaltet, dass das Anlagegeschäft in der Regel zu Lasten des Anlegers verläuft, ohne hierüber ausreichend aufzuklären.

 

Der BGH führt in seinem Urteil vom 22.03.2011 aus: "Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein theoretisches ist, sondern abhängig von der Entwicklung des Spreads real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank [...] ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt [...]." Dies gilt für Spread Ladder Swaps, Cross Currency Swaps, Zinssatz Swaps und andere Swaps.

 

In dem Urteil des BGH vom 20.01.2015, Az.: XI ZR 316/13 zu dem Swap, den eine Sparkasse in Zusammenarbeit mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) einem Bankkunden angedient hat, behandelt der BGH die sich in der Zwischenzeit auch in der Literatur und der weiteren Rechtsprechung entwickelten Rechtsfragen zur Übertragbarkeit der Swap-Rechtsprechung des BGH auf andere Swaps, zur Aufklärungspflicht der beratenden Bank oder Sparkasse in Zusammenhang mit der Komplexität der Swapstruktur, zum anfänglichen negativen Marktwert in Relation zu einer in der Regel offenkundigen Gewinnerzielungsabsicht einer Bank und zum schwerwiegenden Interessenkonflikt der Sparkasse bzw. Bank.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich hierzu: "Nach meiner Erfahrung verschweigen die Bankberater den Kunden meist die massiven Verlustrisiken, den anfänglich negativen Marktwert, und verschließen die Augen vor ihrem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Unsere Mandanten können als Bankkunden aber nur dann eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber treffen, ob sie die Zinswette annehmen wollen oder nicht, wenn sie nach intensiver Aufklärung durch den Bankberater im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand haben wie die beratende Bank. Ich rate daher den Betroffenen, die Swaps gezeichnet haben und nun Verluste verzeichnen, durch einen Anwalt prüfen zu lassen, ob die Bank Fehler bei der Beratung gemacht hat. In einem solchen Fall kann gegebenenfalls Schadensersatz verlangt und notfalls gerichtlich durch eine Klage vor Gericht durchgesetzt werden."

 

Hierbei sind insbesondere wichtige Fristen wie beispielsweise Verjährung zu beachten, sodass eventuell sofortiges Handeln erforderlich sein könnte.

 

Sollten Sie ebenfalls von einem Swap betroffen sein können Sie sich mit Ihren Fragen gerne an den Anwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter

 

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

oder unter

 

06221-321 74 63

 

wenden.

 

Heidelberg

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht