Sie befinden sich hier / Aktuelles / Schlagzeilen / Landgericht Nürnberg: Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg war falsch

Mit Urteil vom 13.10.2015 stellte das Landgericht Nürnberg zugunsten der von uns vertretenen Darlehensnehmer fest, dass diese einen im Jahr 2010 mit der Sparkasse Nürnberg geschlossenen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Hausgrundstücks wirksam im Jahr 2014 widerrufen haben.

Die Darlehensnehmer können das Darlehen jetzt, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, zurückzahlen und erhalten einen Betrag von über € 4.000,00 zu viel gezahlte Zinsen erstattet.

Das Landgericht Nürnberg folgte dabei unserer Rechtsauffassung, dass die Widerrufsfrist des Darlehens nie in Gang gesetzt wurde, weil die Widerrufsbelehrung, die die Sparkasse Nürnberg in dem Darlehensvertrag erteilt hatte, fehlerhaft war.

Es handelte sich dabei um eine Formulierung, die nach unserer Wahrnehmung von nahezu sämtlichen Sparkassen bundesweit über Jahre hinweg verwendet wurde: Hinter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ befindet sich eine hochgestellte „1“, die am Ende der Belehrung mit „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ erläutert wird.

Das Landgericht Nürnberg hat insoweit festgestellt, dass die in der Fußnote enthaltene Einschränkung „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ den Anforderungen an eine klare, unmißverständliche Belehrung nicht gerecht wird. Denn durch diesen Zusatz wird für den durchschnittlichen Verbraucher die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall keine Geltung haben könne. Denn nach dem Wortlaut der Fußnote kann der Darlehensnehmer den Eindruck gewinnen, er müsse prüfen, ob es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Diese rechtliche Einordnung kann der Darlehensnehmer aber nicht ohne Weiteres leisten. Folglich – so das LG Nürnberg – kann der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf im Unklaren sein.

Das Landgericht Nürnberg betonte dabei – und ist damit auf einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs –, dass schon die theoretische Möglichkeit, dass der Darlehensnehmer durch die Formulierung der Belehrung verwirrt wird, ausreicht, um die Belehrung fehlerhaft zu machen. Es kommt nicht darauf an, ob die Belehrung im konkreten Fall auch tatsächlich missverstanden wurde.

Die Sparkasse Nürnberg habe auch nicht die seinerzeit geltende gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung unverändert übernommen, so dass sie sich nicht auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung berufen könne. Denn bereits durch die in der Überschrift Widerrufsbelehrung enthaltene Fußnote mit der entsprechenden Erläuterung am Ende der Widerrufsbelehrung sei ein Eingriff und damit eine inhaltliche Änderung der gesetzlichen Vorgabe geschehen, so das LG Nürnberg im aktuellen Urteil.

Das Landgericht Nürnberg erteilte auch den von der Sparkasse Nürnberg ins Feld geführten Argumenten, wonach das Recht zum Widerruf verwirkt sei und es sich bei dem Widerruf um eine unzulässige Rechtsausübung handele, eine deutliche Absage. So sei es die Verpflichtung der Sparkasse Nürnberg gewesen, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Indem die Sparkasse die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung veränderte, sei sie in ihrem Vertrauen darauf, dass die Darlehensnehmer den Kreditvertrag nicht noch nach Jahren widerrufen, nicht besonders schutzwürdig. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Darlehenswiderruf der Kläger lediglich dem Zweck gedient haben sollte, das momentan günstige Zinsniveau zu nutzen und das Darlehen zu besseren Konditionen umzuschulden. Hierbei handele es sich um von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte Verfolgung eigennütziger Zwecke.

Das Landgericht Nürnberg sprach dabei auch für unsere Mandanten sehr günstige Folgen des Widerrufs aus. So schulden unsere Mandanten der Sparkasse Nürnberg aufgrund des Widerrufs nicht den vertraglich vereinbarten Darlehenszins, sondern nur den marktüblichen Zins. Der marktübliche Zins ist laut LG Nürnberg aber Monat für Monat neu zu ermitteln, was wegen des seit 2010 enorm gefallenen Zinsniveaus einen erheblichen Unterschied ausmacht, im Fall unserer Mandanten etwas über €4.000,00, die die Sparkasse Nürnberg jetzt zurückzahlen muss.

 

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RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht