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BGH: Klausel zu Abzugsbeträgen bei bestimmten KfW Verbraucherdarlehen sind unwirksam

 

Verbraucher können den als sogenannten Abzugsbetrag in den KfW Verbaucherdarlehen enthaltenen Anteil von der Bank zurück verlangen. Der Bundesgerichthof hat hier mit Urteil vom 16.02.2016, Aktenzeichen: XI ZR 96/15 entschieden, dass die entsprechende Klausel in Darlehensverträgen, die nach dem 11.06.2010 geschlossen worden sind, unwirksam ist. In dem entschiedenen Fall wurde die Sache an das Landgericht Bückeburg zurück verwiesen, weil noch keine Feststellungen dazu getroffen worden waren, ob es sich bei dem Darlehen um ein Verbraucherdarlehen handelt.

 

In der Regel werden diese KfW Darlehen direkt mit der Hausbank des Verbrauchers z.B. der Sparkasse Heidelberg, bzw. dem ohnehin schon andere Kredite ausgebenden Institut des Bankkunden, geschlossen. Diese Hausbank "refinanziert" sich dann mit Mitteln, die die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bereit stellt. In diesen Verträgen ist dann meist eine Klausel also eine Formulierung vorhanden, die einen sogenannten Abzugsbetrag regelt. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um folgende Formulierung :

 

Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr.

 

Die Bank wollte also ein Disagio von 4 % einbehalten für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung und als sogenannte Bearbeitungsgebühr.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich von der Kanzlei Bornemann-von Loeben meint hierzu: "Gerade Bankkunden, die nach dem 11.06.2010 ein sogenanntes KfW Darlehen abgeschlossen haben sollten prüfen, ob sich in ihrem Vertrag eine Formulierung zu einem Abzugsbetrag bzw. Disagio findet. In vielen Fällen wird man diesen Betrag von der Bank heraus verlangen können, da diese Formulierung gegen das Gesetz verstößt und deshalb unwirksam ist. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die Bank."

 

Bei Fragen zu einem Disagio oder Aufgeld bzw. Abzugsbetrag in Ihrem Vertrag erreichen Sie unseren heidelberger Anwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter 06221-607433 bzw. hemmerich[ät]kanzlei-bornemann.de

 

Heidelberg, RA Georg Hemmerich.