Sie befinden sich hier / Aktuelles / Schlagzeilen / Widerspruch bzw. Rücktritt bei Lebens- bzw,. Rentenversicherungsverträgen; einzelne Versicherer zeigen sich außergerichtlich vergleichsbereit

Lebens- oder Rentenversicherungsverträge, welche zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, haben oftmals eine fehlerhafte Widerspruchs- bzw. Rücktrittsbelehrung. Das bedeutet, dass Versicherungsnehmer solche Verträge unter Umständen rückabwickeln können. Der besondere Vorteil der Rückabwicklung liegt darin, dass der Versicherer grundsätzlich die eingezahlten Prämien zurückzuerstatten hat. Hiervon darf er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich eventuell bereits geleistete Rückkaufswerte in Abzug bringen sowie Risikoanteile für den während der Versicherungsdauer genossen Risikoschutz. Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen darf der Versicherer Fondsverluste anrechnen, sofern die Fonds Verluste erwirtschaftet haben. Der Versicherer darf nicht Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Ratenzahlungszuschläge in Abzug bringen. Ein erfolgreicher Widerspruch bzw. Rücktritt hat daher für den Versicherungsnehmer im Vergleich zu einer Kündigung erhebliche finanzielle Vorteile. Erklärt der Versicherungsnehmer den Widerspruch bzw. Rücktritt lehnen Versicherer oftmals mit teils fehlerhaften Argumenten eine Rückabwicklung zunächst ab. Die Praxis zeigt, dass es sich durchaus lohnt in solchen Fällen einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Für unsere Mandanten konnten wir beispielsweise außergerichtliche Einigungen mit der Liberty Europe, der LV1871, der Neue Leben Lebensversicherung AG, der Fortuna Lebens- Versicherungs AG Vaduz, der Prismalife AG usw. erzielen. Auch andere Versicherer zeigen sich durchaus vergleichsbereit.

Aber auch bei Verträgen, welche nach dem 31.12.2007 geschlossen wurden besteht unter Umständen die Möglichkeit noch einen Widerruf zu erklären. Ferner bestehen oft auch Ansätze den Vermittler wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch zu nehmen (insbesondere bei Nettopolicen).

Für Rückfragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

Heidelberg.

 

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht