Sie befinden sich hier / Aktuelles / Schlagzeilen / Zinscap-Prämien bei der apoBank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank) oft unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 01.12.2016, Az. I-6 U 56/15 [Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde von der apoBank eingelegt) festgestellt, dass die sog. Zinscap-Prämien der apoBank rechtswidrig sind. Hierbei handelt es sich um Gebühren bei variablen Krediten, die ein Ansteigen der Zinsen über ein bestimmtes Niveau hinaus vertraglich zu begrenzen (sog. Zinssicherungsgebühren). Dabei sind nicht alle Formen der sog. Zinscap-Gebühren rechtswidrig (vgl. unten mehr).

Bei welchen Kreditarten kommt eine solche Regelung vor? Was wird geregelt?

Der Kunde vereinbart einen Kredit mit variablen Zins. Mit dem Zinscap wird festgelegt, dass der Zins eine bestimmte Obergrenze (z.B. 3,5% p.a.) während der Vertragslaufzeit nicht übersteigen darf. Dafür ist eine Gebühr von bis zu 4% des Nettodarlehensbetrages vom Kunden an die Bank zu bezahlen.

Was ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf rechtswidrig an dieser Vereinbarung? Wie sieht die beanstandete Vereinbarung aus?

Bei variablem Kredit kann der Kunde diesen vorzeitig ablösen, das Geld also vor Ablauf der vereinbarten Zeit zurückzahlen. In diesem Fall zahlt die apo Bank dem Kunden aber nichts von der bei Kreditabschluss sofort fälligen Zinscap-Prämie zurück. Dies obwohl sie für die verbleibende Zeit (im Verhältnis zur ursprünglich vereinbarten Laufzeit) kein Zinsrisiko mehr trägt, also bei steigenden Zinsen dem Kunden niht den Kredit zu den vereinbarten, günstigeren Konditionen überlassen muss.

Auch als Verstoß gegen geltendes Recht beurteilt das OLG, dass die Zinscap-Vereinbarung der apo Bank eine Zinsbegrenzung zum Vorteil der Bank nach unten enthält. Damit wird ein ureigenes Risiko der Bank abgemildert, ohne dass die Bank hierfür etwas bezahlt, eine Gegenleistung erbringt. Man könnte auch sagen, die Bank bekommt ein Entgelt dafür, dass sie dem Kunden das Risiko nach oben vertraglich begrenzt, für die Begrenzung nach unten erhält der Kunde jedoch nichts.

Dabei sind die sog. Zinscap-Klauseln nicht grundsätzlich verboten. Dies dann nicht, wenn sie für den Kunden als Versicherung gegen Zinssteigerungen bei variablem Krediten eingesetzt werden UND der Kunde bei vorzeitiger Kreditkündigung (also vor der vertraglich vereinbarten Zeit) einen entsprechenden Anteil der Zinscap-Prämie zurück bekommt. Auch darf die Bank ihr Zinsrisiko nach unten nicht ohne Gegenleistung in den Vertrag aufnehmen.

Rückforderung der Zinscap-Prämie ist in jedem Fall bis zur Kreditrückzahlung möglich.

apoBank Kunden oder Kunden anderer Banken, die solche Gebühren bezahlt haben, können diese unter Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf jetzt zurückfordern.

Die mögliche Einrede der Verjährung (von Bankenseite) ist keine Gefahr, so lange die Restschuld des Kunden bei der Bank mindestens noch so hoch ist, wie die bezahlte Zinscap-Prämie. Da die sog. Zinscap-Kredite immer variable Darlehen, also jederzeit kündbar sind, können Kunden ihren Rückzahlungsanspruch mit der Restschuld bei der Bank auf Rückzahlung des Kredits verrechnen – sie müssen eine sog. Aufrechnung erklären. Dies geht selbst dann, wenn der Anspruch auf Rückzahlung der Zinscap-Prämie verjährt ist.

Kann ich das rechtswidrig bezahlte Geld auch noch nach Rückzahlung des Kredites zurückfordern – ist der Anspruch nicht verjährt?

Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch innerhalb von 3 Jahren (Verjärhungsbeginn mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist) verjährt. Hat man z.B. im Jahr 2013 eine Zinscap-Prämie bezahlt, deren Grundlage rechtswidrig war, so wäre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2016 grundsätzlich verjährt.

Etwas anderes gilt dann, wenn man sagen kann, dass dem Kunden im Beispiel die Rückforderung des Betrages in 2013, 2014 und 2015 unzumutbar (im Rechtssinne) war. Unzumutbar ist die Durchsetzung eines Anspruches dann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, ein ernsthafter Meinungsstreit hinsichtlich der Wirksamkeit einer solchen Klausel bestünde. Auch stünde der Zumutbarkeit der Klageerhebung zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Urteils des OLG Düsseldorf eine ältere, die Wirksamkeit bejahende Rechtsprechung entgegen.

Hierzu ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da man sich die jeweiligen Regelungen genau ansehen muss. Auch wird der BGH bei der Revision ggf. Hinweise auf die Verjährungsfrage geben.

Zur Frage der Verjährung bei den sog. Bearbeitungsgebühren hat der BGH mit Urteil vom 28.10.2014 schon einmal festgestellt, dass dem Kunden ein Klageerhebung erst nachdem sich eine gefestigte Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte herausgebildet hat, zumutbar war. Das sollte hier nicht anders gelten. Zumal eine gefestigte Rechtsprechung nicht ersichtlich ist. Die Rechtsfrage schein offen, was man schon an der Zulassung der Revision zum BGH sieht.

Soweit Sie Fragen zu Zinssicherungsgebühren oder Zinscap-Prämien haben wenden Sie sich an:

 

Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht

 

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Tel.: 06221 / 321 74 67

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