Urteil BGH XI ZR 33/08 - Allbank (heute GE Money Bank) verwendete falsche Widerrufsbelehrung
Der Bundesgerichtshof bestätigte am 10.03.2009 ein Urteil des OLG Karlsruhe, wonach der Klage eines Kunden der Allbank AG, der heutigen GE Money Bank, auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsraten statt gegeben wurde. Der Kunde muss darüber hinaus den Kredit nicht mehr an die GE Money Bank zurückzahlen.
Der Kunde hatte im Dezember 2002 zur Finanzierung einer Beteiligung an dem Falk Fonds 76 ein Darlehen bei der Allbank Allgemeine Privatkundenbank AG aufgenommen. Als der Falkfonds im Jahr 2005 Insolvenz anmeldete, erklärte der Kunde den Widerruf des Darlehensvertrags und verlangte sämtliche Zahlungen von der Bank zurück. Er argumentierte dabei, dass die im Darlehensvertrag erhaltene Widerrufserklärung nicht den strengen Anforderungen des § 355 II BGB entsprechen würde, so dass die Frist für das Widerrufsrecht nicht in Gang gesetzt worden war.
Das OLG in Karlsruhe und der Bundesgerichtshof, ebenfalls in Karlsruhe ansässig, sahen das jetzt genauso.
RA Spirgath liegen Widerrufsbelehrungen der Allbank für die Finanzierung für Fondsbeteiligungen aus den Jahren 2001 bis 2003 vor, die exakt den vom Bundesgerichtshof beanstandeten Wortlaut haben. "Das bedeutet, dass gerade Kunden der GE Money Bank heute die Chance haben, aus unrentablen Fondsbeteiligungen, insbesondere dem Falk Fonds 76 auszusteigen und sogar noch erhebliche Gelder zurückzubekommen", so RA Spirgath.
Es handelt sich dabei um das normale Widerrufsrecht, das jedes Verbraucherdarlehen enthalten muss. In diesem Zusammenhang hatte der Gesetzgeber Mitte 2002 die alte Rechtslage, nach der das Widerrufsrecht auch bei falscher Widerrufsbelehrung auf ein Jahr nach Abschluss des Darlehensvertrags beschränkt war, zugunsten der Bankkunden verbessert:
Entspricht die Widerrufsbelehrung nicht den strengen Voraussetzungen des §355 II BGB, kann das Darlehen nach neuer Rechtslage noch Jahre später widerrufen werden.
Es können viele weitere Gründe existieren, aus denen Darlehensverträge unter formalen Gesichtspunkten angegriffen werden können, so dass sich die Überprüfung gerade von Darlehensverträgen, mit denen Beteiligungen finanziert wurden, durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt lohnen kann.
Rechtsanwalt Kai Spirgath
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