Sie befinden sich hier / Glossar / Glossar Begriffe / Rechtsberatungsgesetz
Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
Allgemeines

Die Rechtsberatung wird in Deutschland durch das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) (bis 1958 Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung genannt) sowie in fünf Verordnungen zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes geregelt. Danach dürfen neben Rechtsanwälten nur solche Personen fremde Rechtsangelegenheiten - einschließlich des Einziehens von Forderungen ( Inkasso )- geschäftsmäßig besorgen, denen eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt ist. Andere Personen dürfen beispielsweise die Bezeichnung Rechtsbeistand nicht führen oder legal ein Inkassounternehmen betreiben.

Teil der Nürnberger Gesetze

Das am 13. Dezember 1935 beschlossene Gesetz (RGBl. I S. 1478) sollte in erster Linie verhindern, dass die aus der Anwaltschaft entfernten jüdischen Rechtsanwälte weiterhin für ihre jüdischen Mandanten rechtsberatend tätig sein konnten (den nichtjüdischen Rechtberatern und Rechtsanwälten war es ohnehin bereits verboten). So hieß es in § 5 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (vom 13. Dezember 1935, RGBl. I S. 1481): "Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt." Diese Ausführungsbestimmungen wurden 1945 aufgehoben. Weiterhin wurde ihnen der Einzug von Forderungen (Inkasso) und den Erwerb von Forderung (Exkasso) sowie die Abtretung von Forderungen (Zässion) untersagt. Sie blieben folglich auf ihren Außenständen und Krediten sitzen (da uneintreibbar), viele Firmen und Banken wurden sofort danach für einen Spottpreis verkauft, um einem Konkurs zu entgehen. Kurz darauf setzte auch die erste große Emmigrationwelle ein.

 

Kritik am RberG

Das Gesetz erfährt zunehmende Kritik als ein dem Schutz der ökonomischen Interessen der Rechtsanwaltschaft dienendes Regulierungsinstrument und als Bevormundung des Bürgers, durch das auch altruistische Tätigkeiten unangemessen stark eingeschränkt würden. Insbesondere die fehlende Definition einer Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes erschwert die Abgrenzung erlaubter von unerlaubter Beratung durch Nicht-Anwälte. Hierzu gehören beispielsweise Beratungen über Fördermittel, welche nach derzeitiger Auslegung ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten bleiben soll.

Jedoch ermöglichte eine öffentliche Stellungnahme der Bundesregierung zum Thema Insolvenzberater Unternehmensberatern in diesem Bereich schon jetzt tätig zu sein.

Am 29. Juli 2004 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Strafvorschriften des RBerG im Lichte seiner Schutzzwecke auszulegen sind. Im konkreten Verfahren wurde die Verurteilung eines pensionierten Richters aufgehoben. Dieser hatte sich wegen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten selbst angezeigt und angekündigt, das auch weiterhin zu tun, ohne eine entsprechende Zulassung zu besitzen. Die Ratsuchenden seien in diesem Sonderfall aufgrund der erheblichen Berufserfahrung des ehemaligen Richters nicht gefährdet. Seine Verurteilung zu einer Geldstrafe sei deshalb unverhältnismäßig und verletze ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). (BVerfG 1 BvR 737/00)

 

Reformbestrebungen

Die Bundesregierung hat im Frühjahr 2004 in einem Vortrag des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium der Justiz Alfred Hartenbach angekündigt, eine grundlegende Reform des Gesetzes vorschlagen zu wollen. Ein Ziel soll sein, dass künftig durch Organisationen und Personen kostenloser Rechtsrat erteilt werden darf.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat hierzu Anfang April 2004 einen Gegenentwurf vorgelegt, der die Standesinteressen der Rechtsanwälte vor jeglicher Konkurrenz weitergehend schützen soll. Am 13. April 2005 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für ein Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) veröffentlicht, das das Rechtsberatungsgesetz ablösen soll. Das Gesetzgebungsverfahren hätte im Sommer 2005 eingeleitet werden sollen. Dazu kam es aufgrund der Vertrauensfrage und der vorgezogenen Neuwahl nicht mehr. Im neuen Koalitionsvertrag steht, daß am status quo festgehalten werden solle. Das Rechtsdienstleistngsgesetz ist also kassiert.