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Deutsche Vermögensberatungs AG (DVAG) bezieht Schlappe vor Bundesgerichtshof

Seit heute kann eine Familie mit vier Kindern aus Heidelberg wieder darauf hoffen, Schadensersatz von einer der größten Vermögensberatungsfirmen Deutschlands zu erhalten. Ein Mitarbeiter der Deutschen Vermögensberatungs AG (DVAG) hatte der Familie geraten, eine Kapitallebensversicherung zu kündigen und den Erlös in risikante Investmentfonds der DIT GmbH (DIT Industria, DIT Concentra) zu investieren. Das Risiko der Investmentfonds, die auch Aktien enthielten, verschwieg der Berater. Er begründete die Anlageempfehlung damit, dass die Investmentfonds mit Sicherheit eine höhere Rendite erzielen würden als die Lebensversicherung. Nach kurzer Zeit musste die Familie feststellen, dass ein großer Teil des angelegten Betrags durch Kursrückgänge vernichtet war. Das Landgericht Heidelberg und das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die auf € 22.000,00 gerichtete Schadensersatzklage der Anleger zurück.

Die von Rechtsanwalt Kai Spirgath aus der Heidelberger Kanzlei Bornemann-von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger vertretenen Kläger hielten durch und erzielten jetzt vor dem BGH den entscheidenden Durchbruch: So klassifizierte der BGH jetzt das zwischen den Anlegern und der DVAG bestehende Verhältnis als einen Beratungsvertrag. Die DVAG betreibe Anlageberatung und schulde daher ihren Kunden vollständige und zutreffende Auskünfte. Die Auskunft des Beraters, wonach die Investmentfonds die Lebensversicherung in jedem Fall hinsichtlich der Rendite übertreffen würden, wertet der BGH dabei als unzutreffend. Zur weiteren Sachaufklärung hat der Bundesgerichtshof den Fall an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen. Die Türe für Schadensersatz steht nun weit offen.

Das Urteil hat laut RA Spirgath grundsätzliche Bedeutung. Denn Gesellschaften wie die DVAG berufen sich regelmäßig darauf, dass sie ihre Kunden gar nicht beraten würden, so dass sie auch nicht in der Haftung stünden. Mal stellt die DVAG sich dabei als verlängerter Arm der Produktgeber wie der DIT GmbH dar, mal argumentiert die DVAG, man solle sich an den Anlageberater persönlich halten, denn der sei auf selbständiger Basis tätig geworden. Dem schob der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jetzt einen Riegel vor, indem er klarstellte, dass die DVAG für die von ihr vermittelten Geschäfte grundsätzlich selbst haftet.

BGH Urteil vom 25.10.2007, Az: III ZR 100/2006