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BGH stärkt die Rechte von Erwerbern geschlossener Immobilienfonds

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 18.01.2007 (Az. III ZR 44/06) die Rechte von Anlegern an geschlossenen Immobilienfonds gestärkt.

Der Fall wurde von RA Krieger von der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger betreut. Der Anleger beteiligte sich 1993 an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgrund der fehlerhaften Beratung durch seinen Anlageberater. Nachdem dieser in seiner informatorischen Befragung vor dem LG München erklärte, dass über die Verkaufbarkeit der von ihm vorgeschlagenen Beteiligung gar nicht gesprochen wurde, hat der BGH den Anlageberater nunmnehr zu vollem Schadenersatz verurteilt.

Der BGH hat die von der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger schon seit langem vertretene Ansicht aufgegriffen und entschieden, dass ein Anlageberater den Interessenten darauf hinweisen muss, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenem Immibilenfonds in Ermangelung eines Zweitmarkts nur eingeschränkt möglich ist.

Der Anleger muss von seinem Berater über alle Eigenschaften und Risiken unterrichtet werden, die für den Anlageinteressenten für dessen Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Anlageinteressent sodann eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Gerade die Wiederverkaufbarkeit ist jedoch für den Anleger von tragender Bedeutung. Der BGH führt in seiner Entscheidung hierzu aus, dass die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung sind. Der BGH führt weiter aus, dass dies auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen, gilt. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide machen zu müssen, beispielweise bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit.

Die Entscheidung ist für viele Anleger an geschlossenen Immobilienfonds von außerordentlich großer Bedeutung. Viele der Mandanten der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger wurden in den Anlageberatungen gerade nicht darauf hingewiesen, dass sie ihre Beteiligung an dem von ihnen gezeichneten geschlossenen Immobilienfonds nicht wieder verkaufen können. Nachdem die Oberlandesgerichte hierzu unterschiedliche Auffassungen vertraten, liegt nunmehr eine Entscheidung des BGH vor, die Rechtssicherheit schafft.

Während die gerichtliche Vorgehensweise gegen die geschlossenen Immobilienfonds finanzierenden Banken immer schwerer wird, zeichnet sich insbesondere auch mit dieser Entscheidung wieder ab, dass die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Anlageberatern aussichtsreich ist.

Häufig traten die Berater als Vertreter von Gesellschaften, beispielsweise der Aachener- und Münchener Lebensversicherungs AG oder auch der Allianz Lebensversicherungs AG auf. Hier können Klageverfahren gegen große zahlungsfähige Gesellschaften geführt werden, bei denen auch sichergestellt ist, dass die ausgeurteilten Beträge dem gechädigten Anleger zukommen. Wir verweisen insoweit auf unseren Beitrag vom 23.01.2007.

Links: {Siehe auch: Rhein-Neckar-Fonds}