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Kein Rechtsschein bei Treuhändervollmachten, die zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigen

Anleger müssen Darlehen nicht zurückzahlen, Zwangsvollstreckung der Bank unzulässig

In diesem, von RA Werner Bornemann-von Loeben betreuten Verfahren vor dem LG Stade und dem

OLG Celle ( 3 U 145/03)

 

hat das OLG Celle entschieden, dass es bei nichtiger Vollmachtsurkunde nicht darauf ankommen kann, ob diese bei Abschluß des Kreditvertrages der Bank vorgelegt worden ist oder nicht.

Aus den Gründen:

„Nach der Meinung des Senats kann offen bleiben, ob der Bank bei Abschluss der Darlehensverträge die Vollmachtsurkunde in Ausfertigung vorgelegen hat. Die Nichtigkeit der Vollmacht wird im Verhältnis zu einem Dritten durch § 172 BGB überwunden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde ein hinreichender Rechtsschein für die Wirksamkeit der Vollmacht gesetzt wird. Wenn sich aus der Urkunde die selbst ergibt, das die Vollmacht nichtig ist, kann jedoch unmöglich ein Rechtsschein entstehen. So im vorliegenden Fall. Die Vollmacht umfasst ausdrücklich auch die Einlegung von Rechtsmitteln und somit den Kernbereich rechtsanwaltlicher Tätigkeit. Dies war für die beklagte Bank auch erkennbar. Ob dieser Umstand von der beklagten Bank erkannt wurde, ist unerheblich. Aus diesen Gründen taugt die Urkunde nicht mehr als Rechtsscheinsgrundlage.“

Das OLG Celle ist damit anderer Auffassung als der IX. und XI. Senats des BGH, die der Meinung sind, den Banken hätte auch bei gehöriger Anstrengung nicht auffallen müssen, dass Geschäftsbesorgungsverträge möglicherweise gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.