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RNI-Fonds – Anleger rechtskräftig Schadensersatz zugesprochen

Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG sowie Aachener und Münchener Finanzdienstleistungs GmbH sind am 29.11.2005 vom Landgericht Frankenthal zu vollem Schadenesatz verurteilt.

Die Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG sowie die Aachener und Münchener Finanzdienstleistungs GmbH, Unternehmen der Allfinanz Service Organisation, wurden vom Landgericht Frankenthal dazu verurteilt einen von der Kanzlei Bornemann-von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger vertrenen Anlager, der sich im Jahr 1995 an einem Rhein-Neckar-Immobilienfonds beteiligt hat, von dessen Darlehensverbindlichkeiten bei der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer freizustellen und all das Geld zurückzuzahlen das der Anleger bisher für die Beteiliung aufgebracht hat. Berufung wurde nicht eingelegt.

Das LG Frankenthal hat in seinem am 29.11.2005 verkündeten Urteil (Az. 7 O 409/03) festgestellt, dass der für die beiden Unternehmen tätige Anlageberater ein Produkt der Weigel GmbH vertrieben hat. Es wurde weiter festgestellt, dass die Anlageberatung fehlerhaft war.

Der Berater hat für den von uns vertretenen Anleger eine „Sicherheitsdiagnose“ sowie eine „Computerfinanzanalyse“ erstellt, mit deren Hilfe er eine vermeindliche Lücke in der Altersversorgung feststellte. Sodann schlug der Berater dem Anleger eine Beteiligung am Rhein-Neckar-Immobilienfonds vor. Die Anleger nahmen zur Finanzierung, vertreten durch eine Treuihänderin, Darlehen bei der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer auf. Getilgt werden sollten die Darlehen durch eine bei der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG abgeschlossene Lebensversicherung.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Anlageberatung fehlerhaft war. Der Berater hat dem von unsvertretenen Anleger zugesichert, dass dieser die Anteile wieder veräußern kann. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein darlehensfinanziertes Geschäft handelt. Das Gericht hat weiter festgestellt, dass es unerheblich ist, ob sich im Fondsprospekt zutreffende Angaben über die Frage der Veräußerbarkeit finden. Entscheidend ist allein, was der Berater in der persönlichen Beratung erklärte und zusicherte. Eine fehlerhafte persönliche Beratung kann nicht dadurch geheilt werden, dass im Fondsprospekt anders lautende Ausführungen zu finden sind.

Die Aachener und Münchener Lebensversicherungs AG sowie die Aachener und Münchener Finanzdienstleistungs GmbH wurden dazu verurteilt den von uns vertretenen Anleger aus dessen Darlehensverbindlichkeiten bei der Sparkasse Speyer zu befreien, sowie den Betrag zu bezahlen, den dieser auf die Darlehen bis dahin geleistet hat. Im Gegenzug erhalten die beiden Gesellschaftzen den Anteil an dem Immobilienfonds, dessen Wert momentan nur schwer feststellbar ist, da die Fondsausschüttungen wegen Zahlungsschwierigkeiten vollständig eingestellt wurden.

Der Anleger wird also so gestellt als ob er nie von dem Geschäft gehört hätte.