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Widerruf von Darlehen und Krediten auch heute noch möglich

 

Viele Verbraucher fragen sich, ob sie ihren Darlehensvertrag auch heute noch widerrufen können. In unserer heidelberger Kanzlei prüfen wir Rechtsanwälte regelmäßig die Verträge und die Widerrufsbelehrungen unserer Mandanten auf Fehler. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung können viele Darlehensnehmer durch einen Widerruf aus einem alten Vertrag, beispielsweise aus den Jahren 2002 bis meist 2009, häufig ohne große Schwierigkeiten "aussteigen".

 

Die Widerrufsfolgen sind dabei sehr günstig. Denn die Bank muss sogenannte Nutzungen auf die Zins- und Tilgungsraten herausgeben, sodass im Ergebnis nach erfolgreichem Widerruf weniger an die Bank zurück zu zahlen ist, als auf dem letzten Kontoauszug als offene Valuta zu sehen ist.

 

Daher sollten Kreditnehmer ihre Verträge von einem Anwalt, gerne auch persönlich hier in Heidelberg, prüfen lassen. Meist übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.

 

Telefonisch erreichen Sie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hemmerich unter 06221-321 74 63 oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Heidelberg - Rechtsanwalt Hemmerich.

 

 

 

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Presseinformation - Neue Hoffnung für Kreditnehmer

 

Europäische Gerichtshof entscheidet zu Gunsten der Anleger:

 

Die Zweite Kammer des Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg fällte in der Vergangenheit eine Entscheidung mit großer Tragweite für alle, die in den letzten Jahren ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie oder eines Immobilienfonds abgeschlossen haben. Privatpersonen, die bei einer Bank oder Bausparkasse einen Kredit genommen und den Vertrag nicht in den Räumen des betroffenen Instituts unterschrieben haben, erhalten nun bessere Chancen, den Vertrag zu annullieren - vorausgesetzt, im Kreditvertrag wurde nicht ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürgesetz hingewiesen. Ferner kann die Bank nicht mehr behaupten, sie hätte nichts von unseriösen Drückerkolonnen oder unlauteren Vermittlungsmethoden gewusst; der Kreditnehmer ist nun nicht mehr in der Beweispflicht, dass es sich um ein Haustürgeschäft im juristischen Sinne gehandelt hat. „Eine Verbesserung für den Verbraucher“, meint der Heidelberger Anwalt Werner Bornemann-von Loeben. Auch die Bundesregierung ist nun in der Pflicht dafür zu sorgen, dass die Verbrauchern keine hohen finanziellen Risiken bei Kreditverträgen an der Haustür mehr eingehen.

 

Haustürgeschäfte sind bei aufgeklärten Verbrauchern verpönt - zu Recht. Doch auch der wohlmeinende Rat eines Kollegen am Arbeitsplatz oder die Beratung eines vertrauten Versicherungsvertreters am Küchentisch sind nichts anderes als Haustürgeschäfte, die einer besonderen Rechtsprechung unterliegen. Wer eine Immobilie oder Immobilienfondsanteile erworben hat, tat dies nicht selten auf Empfehlung eines Versicherungsvertreters in den eigenen vier Wänden, der auch gleich die passende Finanzierung angeboten hatte. „Ein klassisches Haustürgeschäft“ urteilte sinngemäß der EuGH schon im Jahr 2002. Und solche Verträge können binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluss annulliert werden. Darüber musste die so genannte Widerrufsklausel nach dem Haustürwiderrufsgesetz aufklären. Dies war nach Einschätzung von Anwälten nur in den seltensten Fällen gegeben; wenn überhaupt, dann wurde nach dem unzureichenden Verbraucherkreditgesetz über einen Widerruf informiert. Dies mag für den juristischen Laien eine Spitzfindigkeit darstellen, für vermeintlich geprellt Wohnungskäufer jedoch ein Strohhalm, aus ungeliebten Kreditverträgen auszusteigen. Tausende von Privatleuten waren nach der Wende auf Verlockungen von Kreditinstituten hereingefallen, die mit dem Kauf von Immobilien meist in den neuen Bundesländern eine hohe Rendite durch Mieteinnahmen versprachen - und dies mit geringstem Eigenkapital-Einsatz. Solche auch als Schrott-Immobilien bezeichneten Anlage-Objekte trieben nicht selten die Kreditnehmer in den Ruin und in die private Katastrophe.

„Nun hat der EuGH nicht nur das Prinzip des Haustürgeschäfts eindeutig bekräftigt“, urteilt der Heidelberger Anwalt Werner Bornemann-von Loeben, „sondern auch die EU-Mitgliedsländer verdonnert, die finanziellen Risiken per nationaler Gesetze von den Verbrauchern abzuhalten.“ Konkret heißt das, dass Banken, die annullierte Kredite zurück erhalten, dafür auch marktübliche Zinsen verlangen dürfen. In diesem Punkt allerdings sind die Juristen von dem EuGH-Urteil enttäuscht. „Wir hatten hier mehr Klarheit erwartet und sind davon ausgegangen, dass die Verbraucher auch nach Jahren noch ihre Kredite zurückgeben können - und zwar zinsfrei“, meint Anwaltskollege Philipp Bellmann von der Heidelberger Kanzlei Bornemann von Loeben. Die Bundesregierung muss hier noch juristisch nachbessern, fordert der EuGH.

In einem Punkt freilich herrscht nun völlige Klarheit: In vielen Prozessen der Vergangenheit versuchten die Banken, sich von den bisweilen unseriösen Praktiken von Vermittlern und Drückerkolonnen zu distanzieren. Der geschädigte Verbraucher musste bislang der Bank nachweisen, dass sie von der Tatsache des Haustürgeschäftes gewusst hatte. Dem ist nicht so. Alle gesetzlichen Auflagen, besonders was das Widerrufsrecht auf den Verträgen angeht, gelten für die Kreditverträge - aber immer voraus gesetzt, sie sind außerhalb der Räume des Kreditinstituts unterzeichnet worden.

Ob dem einzelnen Anleger ein Widerrufsrecht zusteht, hängt von vielen Faktoren ab. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, ob im individuellen Fall eine Haustürsituation vorlag und somit Widerrufsrecht besteht oder nicht.