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Aufklärungspflicht über Einlagesicherung

 

Der Bundesgerichtshof hat am 14. Juli 2009 (Aktenzeichen XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08) über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern gegenüber einer Bank wegen Schlechterfüllung der Beratungspflichten über Umfang und Höhe der Einlagensicherung der Spareinlagen entschieden. In Streit standen zwei Fälle, in denen Anlagen bei der BFI Bank empfohlen wurden, vorgeblich ohne auf die dort im Verlgeich zu deutschen Maßstäben unzureichende Sicherung der Gelder des Verbrauchers hinzuweisen.

 

Die Verbraucher zeichneten dann in den Streitfällen bei der BFI Bank AG Spareinlagen (Sparbriefe, Festgeld von je über 20.000 €). Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenz-verfahren eröffnet. Die Verbraucher erhielten nicht ihre gesamten Einlagen zurück und klagten gegen die Versicherung der Bank wegen fehlerhaften Beratung bei Zeichnung der Anlage.

 

Die Verbraucher argumentierten, hätten sie vom Umstand der geringen Einlagesicherung Kennntis gehhabt, hätten Sie ihr Geld nicht bei der BFI Bank angelegt. Die Verbraucher sehen darin eine Verletzunng der Informationspflicht nach nach § 23a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes. Dananch ist Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.

 

Dem ist die BFI Bank scheinbar nicht nachgekommen. Wir meinen, dem sind viele Anlageberater und Banken, die Kunden empfahlen Gelder bei der Isländischen Kaupthing Bank anzulegen ebenfalls nicht nachgeommen. Hieraus könnte sich ein Schadensersatzanspruch für die Geschädigten herleiten.

 

Heidelberg, August 2009

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Poststraße 44, 69115 Heidelberg

 

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