Aktuelles

Falk-Fonds 52, Stadtsparkasse München zu vollem Schadenersatz verurteilt

 

Nach einem von der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger Mitte August 2007 erstrittenen Urteil muss die Stadtsparkasse München an einen Anleger des Falk-Fonds 52 über € 43.000,00 zurück zahlen. Hinzu kommt, dass die Stadtsparkasse München aus dem zur Finanzierung des Falk-Fonds 52 gewährten Darlehens keine Forderungen mehr gegen unsere Mandaten geltend machen kann.

 

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Rentenversicherung, Lebensversicherung mit monatlichen Auszahlungen – kreditfinanzierte Versprechungen, die im Ruin enden

 

ARD Magazin Plus-Minus berichtet am 11.11.2008 über getäuschte Kunden

Mit den Ängsten der Menschen vor sinkenden Renten lässt sich leicht Geschäfte machen.

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Deutsche Vermögensberatungs AG (DVAG) bezieht Schlappe vor Bundesgerichtshof

Seit heute kann eine Familie mit vier Kindern aus Heidelberg wieder darauf hoffen, Schadensersatz von einer der größten Vermögensberatungsfirmen Deutschlands zu erhalten. Ein Mitarbeiter der Deutschen Vermögensberatungs AG (DVAG) hatte der Familie geraten, eine Kapitallebensversicherung zu kündigen und den Erlös in risikante Investmentfonds der DIT GmbH (DIT Industria, DIT Concentra) zu investieren. Das Risiko der Investmentfonds, die auch Aktien enthielten, verschwieg der Berater. Er begründete die Anlageempfehlung damit, dass die Investmentfonds mit Sicherheit eine höhere Rendite erzielen würden als die Lebensversicherung. Nach kurzer Zeit musste die Familie feststellen, dass ein großer Teil des angelegten Betrags durch Kursrückgänge vernichtet war. Das Landgericht Heidelberg und das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die auf € 22.000,00 gerichtete Schadensersatzklage der Anleger zurück.

Die von Rechtsanwalt Kai Spirgath aus der Heidelberger Kanzlei Bornemann-von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger vertretenen Kläger hielten durch und erzielten jetzt vor dem BGH den entscheidenden Durchbruch: So klassifizierte der BGH jetzt das zwischen den Anlegern und der DVAG bestehende Verhältnis als einen Beratungsvertrag. Die DVAG betreibe Anlageberatung und schulde daher ihren Kunden vollständige und zutreffende Auskünfte. Die Auskunft des Beraters, wonach die Investmentfonds die Lebensversicherung in jedem Fall hinsichtlich der Rendite übertreffen würden, wertet der BGH dabei als unzutreffend. Zur weiteren Sachaufklärung hat der Bundesgerichtshof den Fall an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen. Die Türe für Schadensersatz steht nun weit offen.

Das Urteil hat laut RA Spirgath grundsätzliche Bedeutung. Denn Gesellschaften wie die DVAG berufen sich regelmäßig darauf, dass sie ihre Kunden gar nicht beraten würden, so dass sie auch nicht in der Haftung stünden. Mal stellt die DVAG sich dabei als verlängerter Arm der Produktgeber wie der DIT GmbH dar, mal argumentiert die DVAG, man solle sich an den Anlageberater persönlich halten, denn der sei auf selbständiger Basis tätig geworden. Dem schob der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jetzt einen Riegel vor, indem er klarstellte, dass die DVAG für die von ihr vermittelten Geschäfte grundsätzlich selbst haftet.

BGH Urteil vom 25.10.2007, Az: III ZR 100/2006

 
Falk-Fonds-Anleger werden ein zweites Mal zur Kasse gebeten
Von EURA-Finanz AG (Mannheim) empfohlene Anwälte beraten unzureichend

Von Jörg Ebenrecht, Heidelberg.

Über das Vermögen vieler Falk-Fonds mit Sitz in München wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalter der jeweiligen Falk-Fonds fordern von den Anlegern sämtliche, bisher erhaltene Ausschüttungen zurück. Die Falk-Fonds zahlen überdies schon seit dem 2. Halbjahr 2004 keine Ausschüttungen mehr an die Anleger. Die Beteiligung an dem Falk-Fonds wurde meist, vorgeblich aus steuerlichen Gründen, über eine Kreditaufnahme zu 100% finanziert. Die Anleger müssen also seit 2004 ihre Kredite bedienen, ohne Einnahmen aus Ihrem Falk-Fonds zu erhalten.

In dieser schwierigen Situation hatte die zwischenzeitlich ebenfalls insolvente EURA Finanz AG (eine Beratungsfirma aus Mannheim) ihren Kunden empfohlen, eine Rechtsanwaltskanzlei aus Sachsen zu mandatieren. Diese Kanzlei sehe Möglichkeiten, die Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter der Falk-Fonds zurückzahlen zu müssen. Aufgrund hier eingesehener Unterlagen und Besprechungen mit Mandanten muss davon ausgegangen werden, dass diese Kanzlei den Falk-Geschädigten tatsächlich bis zum Ende in Aussicht gestellt hat, der Insolvenzverwalter der jeweiligen Falk-Fonds könne die Ausschüttungen nicht zurückfordern, die Anleger hätten also nichts zu befürchten.

Auch habe diese Kanzlei geraten, man solle nicht auf das Vergleichsangebot des Insolvenzverwalters - nur 55 % der Ausschüttungen zurückzuzahlen - eingehen. Den Mandanten wurde von dieser Kanzlei vielmehr geraten Vertragswerke (einen Treuhandvertrag), die zum Beitritt des Falk-Fonds erforderlich waren, nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes zu widerrufen. Weder zeigen uns die vorliegenden Schriftstücke, noch berichten die Geschädigten, dass zu diesem Verhalten irgend eine Risikoaufklärung erfolgte. Die Mandanten berichten vielmehr, dass stets gesagt wurde man müsse die Ausschüttungen nicht zurückzahlen und solle auch den Vergleich nicht annehmen.

Die Geschädigten wurden nicht darauf hingewiesen, dass die Rechtslage höchst schwierig ist und dass es eher mehr Argumente dafür gibt, dass der Insolvenzverwalter mit seiner Forderung nach Rückzahlung der Ausschüttungen vor Gericht obsiegen wird. Die Mandanten hatten also keine Entscheidungsfreiheit sich für oder gegen den Vergleich zu entscheiden.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der Insolvenzverwalter dann Klage gegen die entsprechenden Falk-Anleger erhob. Die Klagen waren erfolgreich. Ein Geschädigter muss nunmehr auf seine € 100.000,00 Falk-Beteiligung statt ca. € 16.000,00 im Vergleichswege, € 29.000,00 nach Urteil nebst 8,25% Zinsen seit Anfang 2007 zahlen. Zusätzlich sind dem Anleger Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von ca. € 6.000,00 entstanden. Bei richtiger Risikoaufklärung und Annahme des vom Insolvenzverwalter vor Klageeinreichung angebotenen Vergleiches hätte man also mindestens € 19.000,00 einsparen können.

Diese Wahlmöglichkeit muss ein Anwalt aufzeigen und dem Mandanten die Entscheidung überlassen! Das bedeutet aber auch, dass gegen diese Anwälte ein Schadensersatzanspruch des Falk-Anlegers, im hiesigen Beispielfall über € 19.000,00 besteht.

Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht, Heidelberg

Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger,

 

 
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