Aktuelles
Osterzeit – Time-Sharing-Zeit
Oder: Wie deutsche Urlauber Jahr für Jahr abgezockt werden

Jedes Jahr nach den Osterferien die gleichen Beschwerden. Man habe da etwas unterschrieben und eine Anzahlung von mehreren tausen Euro geleitstet. Man sei am Strand nett angesprochen worden - den ersten Preis habe man gewonnen und könne diesen im Hotel „Luftnummer“ abholen. Dort angekommen wollten die Anwesenden nichts mehr vom ersten Preis wissen. Es gebe etwas viel Besseres !

Und dann beginnt ein Verkaufsgespäch, dem sich der psychologisch Ungeschulte nicht entziehen kann. Nicht selten wird sogar mehr als psychologischer Druck ausgeübt. Es ist schon vorgekommen, dass ein Urlauber nach verweigerter Unterschrift aus dem Hinterland einer schönen spanischen Urlaubsinsel 10 km zurück zu seinem Hotel laufen musste.

Was ist Time-Sharing – ist es finanziell vorteilhaft?

Unter Time-Sharing versteht man ein Teilzeitwohnrecht. Man erkauft sich das Recht zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte Wohnung zu nutzten. Time-Sharing birgt aber viele finanzielle Risiken und Nachteile. Die verlangten Preise pro gekaufter Woche sind oft zu hoch. Selbst wenn man im Verkaufsgespäch einen Nachlass um einige tausend Euro heraushandeln konnte, ist es oft immer noch viel zu teuer. Time-Sharing hält in den meisten Fällen keinem Vergleich mit einer normalen Pauschalreise stand. Nicht selten werden in der Summe Qadratmerterpreise von bis zu € 10.000,00 für Appartements mit einfacher Ausstattung verlangt. Vergleichbare Appartements kann man z.B. auf den Kanaren für € 900,00 – 1.500,00 pro qm kaufen.

Verschwiegen werden im Verkaufsgespräch die Folgekosten

Neben dem Kaufpreis von mehreren tausend Euro müssen die jährlich anfallenden Nebenkosten von 100 Euro bis 250 Euro pro Wohnung und Woche bezahlt werden. Hier zeigen sich dann die schwarzen Schafe. Während seriöse Anbieter nur die Nebenkosten umlegen, werden dort Nebenkosten verlangt, die dem normalen Mietpreis einer verlgeichnbaren Wohnung entsprechen. Das Haus wird ein zweites mal „verkauft“.

Ist Time-Sharing eine Geldanlagemöglichkeit ?

Klare Antwort: Nein. Die Risiken sind jedem professionellen Anleger viel zu hoch. Ein Einfluss auf die Verwalteung der Anlagen ist nicht möglich. Damit besteht auch kein Einfluss auf die laufenden Kosten und den Zustand der Anlage. Ein Wiederverkauf ist entweder überhaupt nicht oder nur unter erheblichen finanziellen Verlusten möglich. Auch hier wird mit hohen Vermittlungsgebühren ein weiteres Mal Kasse gemacht.

Time-Sharing - Eine sichere Sache?

In Time-Sharing-Verträgen tauchen neben dem Verkäufer eine große Anzahl weterer Firmen auf, deren Aufgaben und Beziehungen zueinander selbst für erfahrene Juristen schwer verständlich sind. Oft muss der Kaufpreis nicht an den Verkäufer, sondern an eine Firma und an eine Bank außerhalb der EU gezahlt werden – hier ist dann allergrößte Vorsicht geboten. In den Vertragstexten wird der Eindruck erweckt, man würde zeitanteiliger Eigentümer eines Appartements. Das ist falsch. Eigentümer einer Wohnung wird man in der Regel nicht. Vor allem trägt der Verbraucher das Risiko, dass die beteiligten Firmen in Insolvenz gehen. Da er in der Regel nicht Eigentümer des Appartements ist, besteht also ein Totalverlustrisiko.

Wie komme ich aus dem Vertrag wieder heraus?

In Europa gibt es hierzu weitgehend einheitliche Gesetze, die Verbrauchern die Möglichkeite geben aus den Verträgen herauszukommen. Diese nationalen Gesetze haben ihre Grundlage in einer Richtlinie der Europäischen Union.

Informationspflichten: Der Verkäufer muss den Verbraucher umfassend über sich, den Eigentümer der Anlage, das Appartement, usw., insbesondere über die laufenden Kosten informieren. Jedem Verbraucher ist ein Prospekt mit diesem Inhalt und der Vertrag (hier müssen die Angaben auch enthalten sein) in seiner Sprache auszuhändigen.

Anzahlungsverbot: Dem Verkäufer ist es ausdrücklich verboten, vor Ablauf der Widerrufsfrist eine (An-)Zahlung zu fordern oder entgegenzunehmen.

Widerrufsrecht: Time-Sharing-Verträge ab einer Laufzeit von mehr als drei Jahren können innerhalb zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Hier wird dann oft mit folgendem Trick gearbeitet: Das Datum der Unterschrift wird wegelassen und nachträglich dann um ein paar Tage zurückdatiert wenn ein Widerruf eingentlich fristgerecht eingeht. Über das Widerrufsrecht muss der Kunde schriftlich und deutlich belehrt werden. Die Belehrung muss Angaben zum Fristbeginn und zur Adresse des Empfänger des Widerrufschreibens enthalten. Ohne Belehrung ist ein Widerruf unbegrenzt möglich. Auch mit dem Vertrag verbundenen Verträge, z.B. eine Finanzierung können widerrufen werden.

Tipps gegen die neuen „Piraten“
  • Lassen Sie sich nicht mit Gewinnversprechungen locken, Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck

  • Lassen Sie sich nicht von hohen Rabatten beeinflussen – niemand hat etwas zu verschenken.

  • Leisten Sie keine Anzahlungen – schon gar nicht per Kreditkarte. Diese Zahlungen sind nach einem neueren Urteil des BGH nicht mehr stornierbar!

  • Wenn Sie dennoch unterschrieben haben, wenden Sie schnell an einen erfahrenen Rechtsanwalt oder an Ihre örtliche Verbraucherzentrale.

Die neuste und gefährlichste Masche zum Schluss

Seit Ostern 2006 kann man einen neuen, gefährlicheren Vertragstyp beobachten. Es wird nicht mehr ein Teilzeitwohnrecht an einem Appartement verkauft – obgleich die Werbung und die Prospekte das vermuten lassen – sondern das Recht in einer Art Reisebüro, einem Club eine Reise zu buchen. Für dieses vermeintliche Recht werden dann bis zu € 5.000,00 Mitgliedsbeitrag für 3 Jahre verlangt. Die Gegenleistung ist völlig unklar.

In jedes deutsche Reisebüro kommen Sie ohne „Entritt“. Bei diesen Verträgen gilt das Teilzeit-Wohnrechteverträge-Gesetz nicht. Hier kann man als Rechtsanwalt höchstens mit dem Haustürwiderrufsgesetz (auch hierzu gibt es in jedem EU-Land eine nationale Regelung) oder der Sittenwidrigkeit des Geschäfts helfen.

Jörg Ebenrecht Rechtsanwalt

 

 
BGH stärkt die Rechte von Erwerbern geschlossener Immobilienfonds

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 18.01.2007 (Az. III ZR 44/06) die Rechte von Anlegern an geschlossenen Immobilienfonds gestärkt.

Der Fall wurde von RA Krieger von der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger betreut. Der Anleger beteiligte sich 1993 an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgrund der fehlerhaften Beratung durch seinen Anlageberater. Nachdem dieser in seiner informatorischen Befragung vor dem LG München erklärte, dass über die Verkaufbarkeit der von ihm vorgeschlagenen Beteiligung gar nicht gesprochen wurde, hat der BGH den Anlageberater nunmnehr zu vollem Schadenersatz verurteilt.

Der BGH hat die von der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger schon seit langem vertretene Ansicht aufgegriffen und entschieden, dass ein Anlageberater den Interessenten darauf hinweisen muss, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenem Immibilenfonds in Ermangelung eines Zweitmarkts nur eingeschränkt möglich ist.

Der Anleger muss von seinem Berater über alle Eigenschaften und Risiken unterrichtet werden, die für den Anlageinteressenten für dessen Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Anlageinteressent sodann eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Gerade die Wiederverkaufbarkeit ist jedoch für den Anleger von tragender Bedeutung. Der BGH führt in seiner Entscheidung hierzu aus, dass die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung sind. Der BGH führt weiter aus, dass dies auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen, gilt. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide machen zu müssen, beispielweise bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit.

Die Entscheidung ist für viele Anleger an geschlossenen Immobilienfonds von außerordentlich großer Bedeutung. Viele der Mandanten der Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger wurden in den Anlageberatungen gerade nicht darauf hingewiesen, dass sie ihre Beteiligung an dem von ihnen gezeichneten geschlossenen Immobilienfonds nicht wieder verkaufen können. Nachdem die Oberlandesgerichte hierzu unterschiedliche Auffassungen vertraten, liegt nunmehr eine Entscheidung des BGH vor, die Rechtssicherheit schafft.

Während die gerichtliche Vorgehensweise gegen die geschlossenen Immobilienfonds finanzierenden Banken immer schwerer wird, zeichnet sich insbesondere auch mit dieser Entscheidung wieder ab, dass die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Anlageberatern aussichtsreich ist.

Häufig traten die Berater als Vertreter von Gesellschaften, beispielsweise der Aachener- und Münchener Lebensversicherungs AG oder auch der Allianz Lebensversicherungs AG auf. Hier können Klageverfahren gegen große zahlungsfähige Gesellschaften geführt werden, bei denen auch sichergestellt ist, dass die ausgeurteilten Beträge dem gechädigten Anleger zukommen. Wir verweisen insoweit auf unseren Beitrag vom 23.01.2007.

Links: {Siehe auch: Rhein-Neckar-Fonds}

 
Schadensersatz für Anleger eines RNI- Fonds
Weiterer Anleger eines RNI – Fonds erhält Schadenersatz von der Aachner und Münchner Lebensversicherungs AG

Die Aachener- und Münchener Lebensversicherungs AG und die Aachener- und Münchener Finanzdienstleistung GmbH wurden nunmehr in einem zweiten Verfahren vor dem LG Frankenthal am 29.12.2006 zu vollem Schadenersatz verurteilt.

Die im gemeinsamen Vertrieb unter Allfinanz Service Organisation firmierenden Unternehmen wurden wegen fehlerhafter Anlageberatung durch einen ihrer Berater, zu vollem Schadenersatz verurteilt. Die von der Kanzlei Bornemann-von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger vertretene Anlegerin, die sich im Jahre 1995 an einem Rhein-Neckar-Immobilienfonds beteiligt hat, erhält nunmehr den von ihr zur Finanzierung aufgebrachten Betrag. Darüber hinaus wurden die beiden Beklagten dazu verurteilt, ihre Darlehensverbindlichkeiten bei der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer auszugleichen.

Dieses Urteil ist aus verschiendenen Gründen bemerkenswert:

1.Der Vertrieb der Fonds gehörte nach Darstellung der Aachener- und Münchener Lebensversicherungs AG nicht zu ihrer Produktpalette. Da der Versicherungsvertreter dies nicht deutlich machte, muss sich die Versicherung sein Handeln voll zurechnen lassen. Das ist von großer Bedeutung, weil Kapitalanlagen häufig von Versicherungsvertretern vertrieben werden.

2. Die als „Allfinanz Service Organisation“ auftretende Versicherung wurde wegen falscher Beratung verurteilt. Die von den Rechtsanwälten Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht und Krieger vertretene Anlegerin beteiligte sich 1995 an dem Rhein-Neckar-Immobilienfonds Fonds III GbR. Ihr wurde damals von ihrem Versicherungsberater geraten, zur Altersvorsorge den Immobilienfonds zu zeichnen und dazu einen Kredit von DM 67.000,00 bei der Sparkasse Speyer aufzunehmen.

Das LG Frankenthal hat dem Anlageberater/Versicherungsberater vorgeworfen, dass er die Anlegerin fehlerhaft über die Verkaufbarkeit der Fondsbeteiligung beraten hat. Der Berater behauptete nämlich, dass die Beteiligung jederzeit verkaufbar sei.

3. Besonders zu erwähnen ist die Feststellung des Gerichts, dass geschlossene Immobilienfonds „gerichtsbekannt“ nur schwer oder gar nicht veräußerbar sind.

In dem Parallelverfahren, wir verweisen insoweit auf unseren Beitrag vom 24.04.2006, hat die Aachner- und Münchener Lebensversicherungs AG sowie die Aachener- und Münchener Finanzdienstleistungs GmbH, die auch dort zu vollem Schadenersatz verurteilt wurden, zwischenzeitlich die Darlehensverbindlichkeiten des Mandanten der Kanzlei Bornemann-von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger bei der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer ausgeglichen. Der darüber hinausgehende Betrag, zu dem die beiden Beklagten verurteilt wurden, wurde an den dortigen Kläger ausbezahlt. Der dortige Kläger ist zwischenzeitlich schuldenfrei.

Fazit für Anleger in Immobilienfonds und sonstigen fehlgeschlagenen Kapitalanlagen:

Falls sie von ihrem Versicherungsvertreter zu einer Kapitalanlage beraten wurden, können Beratungsfehler häufig gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Versicherungsgesellschaft ist zahlungsfähig, ein Urteil kann dort also auch erfolgreich vollstreckt werden.

In Verbindung stehende News:

{Brandaktuelles zu dem Rhein-Neckar-Fonds IV} - 27-10-06 03:56

Links:

{Weitere Informationen zu Rhein- Neckar- Immobilien- Fonds}

{Das gesamte Anschreiben zu RNI 5}

 

 
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