Aktuelles

Lebens- oder Rentenversicherungsverträge, welche zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, haben oftmals eine fehlerhafte Widerspruchs- bzw. Rücktrittsbelehrung. Das bedeutet, dass Versicherungsnehmer solche Verträge unter Umständen rückabwickeln können. Der besondere Vorteil der Rückabwicklung liegt darin, dass der Versicherer grundsätzlich die eingezahlten Prämien zurückzuerstatten hat. Hiervon darf er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich eventuell bereits geleistete Rückkaufswerte in Abzug bringen sowie Risikoanteile für den während der Versicherungsdauer genossen Risikoschutz. Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen darf der Versicherer Fondsverluste anrechnen, sofern die Fonds Verluste erwirtschaftet haben. Der Versicherer darf nicht Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Ratenzahlungszuschläge in Abzug bringen. Ein erfolgreicher Widerspruch bzw. Rücktritt hat daher für den Versicherungsnehmer im Vergleich zu einer Kündigung erhebliche finanzielle Vorteile. Erklärt der Versicherungsnehmer den Widerspruch bzw. Rücktritt lehnen Versicherer oftmals mit teils fehlerhaften Argumenten eine Rückabwicklung zunächst ab. Die Praxis zeigt, dass es sich durchaus lohnt in solchen Fällen einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Für unsere Mandanten konnten wir beispielsweise außergerichtliche Einigungen mit der Liberty Europe, der LV1871, der Neue Leben Lebensversicherung AG, der Fortuna Lebens- Versicherungs AG Vaduz, der Prismalife AG usw. erzielen. Auch andere Versicherer zeigen sich durchaus vergleichsbereit.

Aber auch bei Verträgen, welche nach dem 31.12.2007 geschlossen wurden besteht unter Umständen die Möglichkeit noch einen Widerruf zu erklären. Ferner bestehen oft auch Ansätze den Vermittler wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch zu nehmen (insbesondere bei Nettopolicen).

Für Rückfragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

Heidelberg.

 

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Liberty Europe Pro-Pensionsplan 4U

Liberty Europe Pro-VorsorgePlan 4U

Liberty Europe Pro-VorsorgePlus 4U

– Widerspruchsbelehrung ist fehlerhaft –

Gerade im Jahre 2004, wurden in erheblichem Umfang Lebens- und Rentenversicherungen vermittelt. Dies hängt damit zusammen, dass durch eine Gesetzesänderung das sogenannte „Steuerprivileg“ der Lebensversicherungen abgeschafft wurde. Bei Verträgen, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden, ist die Ablaufleistung unter gewissen Voraussetzungen komplett steuerfrei. Aus diesem Grunde wurden im Jahre 2004 durch zahlreiche Vermittler auch der Pro-Pensionsplan 4U der Liberty Europe vermittelt. Die Belehrung des Versicherers über das Widerspruchsrecht ist allerdings in den meisten Fällen aus mehreren Gründen nicht zutreffend. Aus diesem Grunde ist ein Widerspruch nach wie vor noch möglich. Der Vorteil eines Widerspruchs liegt darin, dass der Versicherungsnehmer die von ihm geleisteten Beiträge zurückfordern kann. Hiervon darf der Versicherer einen eventuell bereits bezahlten Rückkaufswert abziehen. Ebenso darf der Versicherer die Risikoanteile abziehen. Das sind die Kosten, die für den Versicherungsschutz anfallen, den der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages erhalten hat. Der Versicherer darf ferner die angeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag gegenrechnen. Des Weiteren muss sich der Versicherungsnehmer gerade bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung die Fondsverluste anrechnen lassen. Der Versicherer darf nicht die Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen. Gerade hierin liegt ein erheblicher Vorteil des Widerspruchs, da in den meisten Verträgen die Abschluss- und Verwaltungskosten enorm waren.

In der Vergangenheit hat sich die Liberty Europe außergerichtlich äußert vergleichsbereit gezeigt. Für einige Mandanten konnten daher ohne Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens kurzfristig recht hohe Erstattungsbeträge realisiert werden.

Sollten auch Sie einen Pro-Pensionsplan 4U bei der Liberty Europe abgeschlossen haben, bestehen große Chancen, dass ein Widerspruch noch heute möglich ist und Sie hierdurch einen Großteil der von Ihnen bezahlten Prämie zurück erhalten können.

Ein Widerspruch ist auch dann noch möglich, wenn der Versicherungsvertrag bereits gekündigt wurde.

Sollten Sie Fragen rund um den Pro-Pensionsplan 4U der Liberty Europe oder generell zum Widerspruch bzw. Rücktritt von Lebens-/Rentenversicherungen haben, steht Ihnen RA Hemmerich aus unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

Heidelberg.

Hemmerich, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

Schlappe für Landesbank Baden-Württemberg bei Darlehenswiderruf

 

Heidelberg, 20.12.2016 Das Dauerthema, das unsere Bankrechtsfälle auch im Jahr 2016 wesentlich geprägt hat, ist nach wie vor der sogenannte Widerrufsjoker. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 etliche Urteile auf diesem Feld verkündet, die für die widerrufenden Darlehensnehmer günstig gewesen sind. Diese günstige Entwicklung der Rechtsprechung führte dazu, dass wir in den meisten Fällen der von uns vertretenen Darlehensnehmer mit den meisten Kreditinstituten günstige Regulierungen der Fälle, wenn nicht gar direkte Anerkenntnisse seitens der Banken, erreichen konnten. Auch der Widerruf von Darlehensverträgen, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, konnte in einigen Fällen mit Erfolg durchgesetzt werden und ist auch heute noch möglich.

Einen ganz anderen, aggressiven und kundenfeindlichen Weg hat die Landesbank Baden-Württemberg in etlichen Fällen gewählt. Die LBBW sucht ihr Heil in vielen Fällen in der „Vorwärtsverteidigung“, indem sie die widerrufenden Darlehensnehmer mit dem Ziel verklagt hat, durch das jeweilige Gericht feststellen zu lassen, dass der Darlehenswiderruf nicht wirksam gewesen sei. Hierdurch ist der widerrufende Darlehensnehmer einem erheblichen Kostendruck und nicht zuletzt einer starken psychologischen Belastung ausgesetzt.

Das Landgericht Mannheim hat eine solche Klage der Landesbank Baden-Württemberg gegen unsere Mandantin nun mit Urteil vom 06.12.2016 in Bausch und Bogen abgewiesen.

Unsere Mandantin hatte mit der Landesbank Baden-Württemberg im Jahr 2003 einen Darlehensvertrag über € 275.000,00 und im Jahr 2007 einen Darlehensvertrag über weitere € 49.000,00 abgeschlossen. Beide Darlehensverträge waren durch Grundpfandrechte abgesichert. Über den im Jahr 2003 abgeschlossenen Vertrag vereinbarte unsere Mandantin mit der LBBW im Jahr 2013 eine Konditionenanpassung. Im April 2016 schloss unsere Mandantin mit der LBBW eine Aufhebungsvereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung der beiden Darlehen und nahm dabei ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von € 50.000,00 in Kauf. Mit Schreiben vom 15.06.2016 erklärten wir für unsere Mandantin den Widerruf der beiden Darlehensverträge gegenüber der LBBW.

Bereits etwas mehr als ein Monat später erhob die Landesbank Baden-Württemberg dann die oben beschriebene sogenannte negative Feststellungsklage gegen unsere Mandantin mit dem Ziel durch das Gericht die Unwirksamkeit des Darlehenswiderrufs feststellen zu lassen.

Mit Urteil vom 06.12.2016 hat das Landgericht Mannheim die Klage der Landesbank Baden-Württemberg nun abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreit hat die LBBW zu tragen. Das Landgericht Mannheim bestätigt in dem Urteil unsere Rechtsansicht, wonach die Widerrufsbelehrungen der LBBW in den beiden Darlehensverträgen fehlerhaft waren. Das Landgericht Mannheim stellt auch klar, dass das jahrelange bedienen der Darlehensverträge, die Vereinbarung neuer Konditionen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung dem Widerruf nicht entgegengestanden haben.

Bei Rückfragen erreichen Sie uns hier.

 

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

 

 

Karlsruhe: BGH verurteilt Bausparkasse Schwäbisch Hall wegen Darlehensgebühr

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Pressemitteilung vom 08.11.2016 veröffentlicht, dass nach seiner Entscheidung in der Sache Az.: XI ZR 552/15 vom 08.11.2016 eine Klausel (Bedingung im Vertrag) im Bausparvertrag, wonach mit dem Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine sogenannte Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und auf das Bauspardarlehen aufgeschlagen wird, unwirksam ist. Dies betrifft vorwiegend alte Bausparverträge von Bausparkassen (bspw. Wüstenrot, Schwäbisch Hall usw.), in denen diese Klausel enthalten war. Nicht zu verwechseln ist diese Gebühr mit der Abschlussgebühr bei Bausparverträgen, die der BGH für wirksam erklärt hat.

 

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei dieser Vertragsklausel um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle (AGB Kontrolle) unterliegende Preisnebenabrede handelt. Hiervon ist beispielsweise eine Preishauptabrede zu unterscheiden. Durch diese Preisnebenabrede wird nach Auffassung des Bundesgerichtshofes keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist.

 

Wie bereits in der Vergangenheit zu den sogenannten "Bearbeitungsgebühren" in Kreditverträgen vom BGH entschieden, hat der BGH auch hier festgelegt, dass diese Darlehensgebühr nur der Abgeltung von Verwaltungsaufwand dient, der für eigene Tätigkeiten der Bank bzw. Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Denn die Banken haben diese Gebühr nach der Ansparphase und bei Darlehensgewährung verlangt.

 

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Der BGH bleibt konsequent bei seinen Entscheidungen, und verbietet es den Banken bestimmte Gebühren für Tätigkeiten von den Kunden zu verlangen, die die Bank im eigenen Interesse vornimmt. Den Bausparkassen wird nach meiner Auffassung daher genauso wie den Banken in der Vergangenheit eine Grenze aufgezeigt, sodass diese nicht einfach nach Belieben bestimmte Gebühren von den Kunden verlangen und damit eigene Kosten formularmäßig auf den Kunden abwälzen können. Bausparer, die in der Vergangenheit aufgrund dieser Vertragsbedingungen eine Darlehensgebühr bezahlt haben, könnten die Beträge möglicherweise zurückverlangen und darüber hinaus die Herausgabe der von der Bank gezogenen Nutzungen verlangen. Diese Nutzungen werden in der Regel mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr vermutet, sodass die gezahlte und nun herausverlangte Darlehensgebühr ab dem Zeitpunkt der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr verzinst wird."

 

Diese Entscheidung des BGH ist daher folgerichtig im Lichte der in der Vergangenheit von verschiedenen Gerichten aufgestellten Rechtsprechung zu sehen, die sich mit Bearbeitungsgebühren, oder ähnlich benannten Gebühren, beschäftigt hat. Auch der sogenannte Individualbeitrag, den beispielsweise die TARGO BANK ähnlich einer Bearbeitungsgebühr verlangte, könnte in diesem Zusammenhang von einem Anwalt genannt werden. Denn auch im Zusammenhang mit dem einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag, der im Zusammenhang mit der Targo Bank genannt wird, war ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, BGH Az.: XI ZR 450/15, anhängig. Dort hat dann aber die Beklagte Bank die Revision zurück genommen, und dadurch ist das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.09.2015, Az.: 2 S 29/15 (zuvor Amtsgericht Mönchengladbach vom 24.02.2015, Az.: 36 C 536/14) rechtkräftig geworden.

 

Diese Entscheidung des BGH könnte für viele Verbraucher und Anwälte wichtig sein. Auch die Bildzeitung berichtet beispielsweise über diese verbraucherfreundliche Entscheidung. Ebenso beispielsweise die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

 

Bei Fragen zu den Darlehensgebühren in Bauspardarlehen, Bearbeitungsgebühren, Individualbeitrag und Gebühren in KfW-Förderkrediten erreichen Sie uns telefonisch oder per Email unter der obigen Rubrik "Kontakt zu uns".

 

Heidelberg, Rechtsanwalt Georg Hemmerich, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht

 
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