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Bei vorzeitiger Kreditrückzahlung ist die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung anders als bisher zu berechnen – anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vom Bundesgerichtshof gekippt – viele Sparkassenkunden profitieren – Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Kreditnehmern, die ihr Immobiliendarlehen vorzeitig zurückzahlen wollen. Was von Verbraucheranwälten und Verbraucherverbänden schon immer vertreten wurde, hat nunmehr der BGH bestätigt. Bei der Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung muss die finanzierende Bank vereinbarte Sondertilgungsrechte des Kunden berücksichtigen. Dies haben viele Banken, vor allem Sparkassen, bisher nicht getan. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Kreditverträgen war eine Berücksichtigung derartiger Sondertilgungsmöglichkeiten bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen.

Der BGH führte sinngemäß aus, dass die Zinserwartung der Bank durch die Sondertilgungsmöglichkeiten offenkundig begrenzt sei. Und nur diese Zinserwartung sei der zu ersetzende Schaden. Werde ein solches Sondertilgungsrecht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung außer Acht gelassen, führe das zu einer Überkompensation auf Seiten der Bank.

Die oft verwandte Klausel, „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt“, hat der BGH als gegen § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB verstoßend angesehen. Dies vor allem deshalb, weil die Klausel von der gesetzlichen Regelung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB abweiche, wonach der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen habe, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entstehe. Die Anspruchshöhe sei aber nicht nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu berechnen sondern eben nur nach der für den maßgeblichen Zeitraum – also die Laufzeit des Darlehens – rechtlich geschützten Zinserwartung des Darlehensgebers.

Sollten auch Sie bei der Ablösung eines Darlehens zu viel Zinsen gezahlt haben oder die Ablösung erwägen, steht Ihnen Rechtsanwalt Ebenrecht zur Beratung zur Verfügung. Auch bei bereits abgelösten Darlehen kann im Einzelfall der überzahlte Betrag zurückgefordert werden.

 

Heidelberg, 20.01.2016

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Poststraße 44, 69115 Heidelberg

 

Tel: 06221 / 321 74 67

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Ausfalldeckung in der privaten Haftpflichtversicherung

– ein unbekannter aber dennoch nützlicher Baustein –

Mit einer privaten Haftpflichtversicherung schützt sich der Versicherte regelmäßig vor Schadensersatzforderungen Dritter gegen ihn selbst. Was vielen Versicherungsnehmern aber auch vielen Rechtsanwälten unbekannt ist, ist die Tatsache, dass die eigene private Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer auch dann Schutz bieten kann, wenn er selbst Geschädigter ist. Man spricht insoweit von einer Ausfall- oder Forderungsausfalldeckung. Eine solche ist meist in den „Premiumtarifen“ der Haftpflichtversicherer mitversichert.

Den Vorteil einer Ausfalldeckung soll nachfolgendes Beispiel verdeutlichen:

Ein Fahrradfahrer überfährt eine rote Ampel. Auf dem angrenzenden Fußgängerüberweg stößt er mit einem Fußgänger zusammen, der ordnungsgemäß bei Grünlicht die Fahrbahn überquert. Der Fahrradfahrer ist grundsätzlich dem Fußgänger zum Schadensersatz verpflichtet. In Einzelfällen kann bei dem geschädigten Fußgänger ein immenser Schaden entstehen (Schmerzensgeld, Folgeschäden, Krankenhauskosten, behindertengerechter Umbau usw.) Sollte der Fahrradfahrer über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen, wäre diese eintrittspflichtig. Verfügt der Fahrradfahrer allerdings nicht über eine private Haftpflichtversicherung und ist auch selbst nicht in der Lage, den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, hat der Geschädigte unter Umständen die Möglichkeit seine eigene private Haftpflichtversicherung im Rahmen der Ausfalldeckung in Anspruch zu nehmen.

Die Ausfalldeckung, sollte sie denn im eigenen Privathaftpflichtversicherungsvertrag mitversichert sein, springt dann ein, wenn der Geschädigte auf seiner Forderung „sitzen bleibt“. Die Versicherungsleistung aus der Ausfalldeckung ist aber regelmäßig an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die der Versicherer mit seinem Versicherungsnehmer in den allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) oder Zusatzbedingungen vereinbart. Regelmäßig wird in den AHB vereinbart, dass die Ausfalldeckung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Schaden bzw. die Forderung eine bestimmte Höhe erreicht hat. Hier sehen die Versicherungsbedingungen der verschiedenen Versicherer unterschiedliche Grenzen vor. Teilweise gewähren Versicherer keinen Versicherungsschutz, wenn der Schaden unter € 1.500,00 liegen. Andere Versicherer setzen hier höhere Grenzen (z. B. € 3.000,00) an. Zudem ist der Versicherungsschutz regelmäßig dann ausgeschlossen, soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Gleiches gilt auch, wenn ein Sozialversicherungs-, Sozialhilfe- oder Versorgungsträger leistungspflichtig ist. Weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist regelmäßig, dass gegen den Schädiger ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel vorliegt. Ferner muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist regelmäßig fehlgeschlagen, wenn sie nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Versicherungsnehmers geführt hat. Eine Zwangsvollstreckung ist regelmäßig aussichtslos, wenn der Schädiger bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Versicherer kann hier noch weitere Voraussetzungen mit Ihnen vereinbaren.

Vereinfacht gesprochen, greift die Ausfalldeckung dann ein, wenn Sie von einem Dritten geschädigt wurden und Sie Ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche nicht realisieren konnten. Dies, obwohl Ihnen ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel vorliegt.

Aufgrund dessen, dass die Ausfalldeckung im Privathaftpflichtversicherungsvertrag sich in der Jahresprämie kaum bemerkbar macht, sollte dieser Baustein zum Privathaftpflichtversicherungsvertrag hinzugefügt werden. Sollten Sie noch nicht über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen und den Abschluss einer solchen planen, sollten Sie darauf achten, dass der von Ihnen gewählte Tarif eine Ausfalldeckung enthält.

Sollten Sie in eine Situation geraten sein, in der Sie von einen Dritten geschädigt wurden und Ihre Forderung trotz eines gerichtlichen Titels nicht realisieren konnten, bestehen unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler, der Ihnen Ihre private Haftpflichtversicherung ohne Ausfalldeckung vermittelt hat.

Für sämtliche privatversicherungsrechtlichen Fragen stehen Ihnen in unserer Kanzlei unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu  uns".

 

Auswirkungen des Abgasskandals auf Leasingverträge und Auto-Finanzierungen

 

(--> direkt zum Anwalt)

Nachdem Volkswagen im Rahmen des „Abgasskandals“ unter anderem Manipulationen bei VW und Audi, aber wahrscheinlich auch Skoda zugegeben hat, stellen sich viele betroffene Käufer die Frage, ob sie auch Ansprüche haben, wenn sie „DAS AUTO“ beispielsweise über die Volkswagen Bank GmbH finanziert haben. Die gleiche Frage stellen sich Verbraucher, die beispielsweise über die Volkswagen Leasing GmbH einen vom Dieselgate betroffenen VW-Diesel geleast haben.

Grundsätzlich haben auch Leasingnehmer sogenannte Gewährleistungsansprüche, obwohl sie in der Regel nicht Eigentümer werden. In den meisten Leasingverträgen ist aber geregelt, das dem Leasingnehmer vom Leasingeber für die Dauer des Leasingvertrages nicht nur das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Meistens ist in diesem Leasingvertrag geregelt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer auch die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Verkäufer (z.B. VW AG) abtritt. Damit kann dann ein Leasingnehmer genau wie ein regulärer Käufer Ansprüche wegen eventueller Mängel am Fahrzeug geltend machen. Darüber hinaus sollte von einem Anwalt geprüft werden, ob gegebenenfalls auch im Rahmen des Leasingvertrages weitergehende Ansprüche gegen den Leasingeber geltend gemacht werden können. Denn auch der Leasingvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und der Verbraucher muss sich meist nicht gefallen lassen, dass er ein mangelhaftes Leasingfahrzeug erhalten hat. Diese speziellen Rechtsfragen müssen im Einzelfall geklärt werden.

Ähnlich stellt sich die Situation bei Kreditverträgen über die Finanzierung von VW-Dieselfahrzeugen dar. Denn meistens wird das finanzierte Fahrzeug zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches an den Kreditgeber, z.B. die Volkswagen Bank GmbH, sicherungsübereignet. Das bedeutet, dass der Käufer nicht der Eigentümer des möglicherweise mangelhaften VW Diesel ist. Aber auch hier sind meistens im Vertrag Regelungen enthalten, die es dem Käufer ermöglichen, der das Fahrzeug auch täglich nutzen soll, ebenfalls Mängelgewährleistungsrechte wie Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Bei diesen Fällen bietet sich die Überprüfung der komplexeren Rechtslage durch einen Rechtsanwalt an.

Im Rahmen von Kreditverträgen können auch Autokäufer noch weitergehende Rechte und Ansprüche haben. Zum Beispiel hat der Bundesgerichtshof zuletzt mit seinen beiden Urteilen vom 28.10.2014, Aktenzeichen XI ZR 348/13 und Aktenzeichen XI ZR 17/14 entschieden, dass Banken keine Bearbeitungsgebühren vereinnahmen dürfen. Dies gilt dann auch beispielsweise für eine Volkswagen Bank GmbH oder eine BMW Bank GmbH, wenn diese in den Kreditverträgen zur Finanzierung eines Autos ein „einmaliges, sofort fälliges, laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt“ verlangen. Diese Beträge kann man unter dem Gesichtspunkt der sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen. Aber Achtung: Diese Ansprüche unterliegen in der Regel der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährung, sodass beispielsweise der Herausgabeanspruch hinsichtlich einer im Jahr 2012 vereinnahmten Bearbeitungsgebühr mit Ablauf des 31.12.2015 verjähren könnte.

Grundsätzlich kann im Rahmen eines KFZ-Finanzierungsvertrages auch die Möglichkeit für einen Verbraucher bestehen, seine Willenserklärungen auf Abschluss des Darlehensvertrages zu widerrufen, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine Besonderheit des Verbraucherkreditrechtes führt dazu, dass die Banken den Kreditnehmern im Rahmen des Kreditvertrages und auch im Rahmen einer eventuellen Restschuldversicherung eine Widerrufsbelehrung bzw. eine Widerrufsinformation erteilen müssen. In der Vergangenheit hat eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen gezeigt, dass diese Widerrufsbelehrungen teilweise falsch waren, deshalb die Widerruffrist nie in Gang gesetzt wurde, und damit der Widerruf auch teilweise Jahre nach Abschluss des Vertrages noch möglich ist. Der Widerruf bietet dabei mehrere Vorteile. Zum einen kann man sich vom Vertrag durch den Widerruf lösen. Zum anderen sind die Rückabwicklungsfolgen für den Verbraucher meist sehr günstig. Diese Einzelheiten der Ansprüche rund um den Widerruf des Darlehensvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung muss ein in die Sache eingearbeiteter Anwalt prüfen. Lassen Sie Ihren persönlichen Fall von einem Rechtsanwalt überprüfen.

Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie den bei uns zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter

 

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VW-Aktionäre – Schadensersatzanspruch aus

§ 37b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

-       Zeitpunkt und Kenntnis des Vorstandes als Anspruchsvoraussetzung

VW-Aktionäre sind ob der hohen Kursverluste erbost und fühlen sich von den Machenschaften im Konzern geschädigt. Aus der Presse entnehmen Sie Widersprüchliches. Teilweise wird behauptet, der Vorstand (oder Teile davon) der Volkswagen AG hatte schon im Jahre 2009 von der Manipulationssoftware gewusst. Andere Presseartikel vermelden sogar, von Teilen des Vorstandes wurde diese Software bewusst gefordert.

Aktionäre, die z.B. zwischen dem Frühjahr 2015 und den ersten Presse Meldungen im September 2015 Aktien gekauft haben, haben sehr viel Geld verloren. In einem ersten Schritt könnte man fast zu der Ansicht neigen, die Volkswagen AG hafte hierfür ohne Wenn und Aber. Es liege doch auf der Hand, dass der Vorstand mindestens wegen Organisationsverschulden nicht von den Machenschaften, dem Einsatz einer manipulierten Software Kenntnis hatte. Dies greift jedoch zu kurz.

Soweit manche Anwälte damit werben, dass ein solcher Schadensersatzanspruch ohne Weiteres gegeben sei, unterliegen Sie hier möglicherweise einem Irrtum.

Grundsätzlich muss der Anleger in einem möglichen Schadensersatzprozess beweisen, wann der (gesamte) Vorstand von der Software Kenntnis hatte. Sich hierbei auf Presseberichte zu stützen, wird ggf. nur dann weiterhelfen, wenn diese eindeutige Geständnisse der Vorstandsmitglieder enthalten. Solche Klagen ohne Rechtsschutzversicherung sind – was auch immer Ihnen andere Kollegen versprechen – keine Selbstläufer und damit riskant.

Denn neben der prinzipiellen Pflicht einer ad-hoc-Meldung sieht § 37 WpHG auch vor, dass die Volkswagen AG eine Möglichkeit zur Pflichterfüllung gehabt haben muss. Dies setzt voraus, dass alle Vorstandsmitglieder Kenntnis hatten. Diese Einschränkungen hat der Aktionär grundsätzlich als Unternehmensteilhaber zu tragen. Denn oberstes Prinzip des Wertpapierhandelsgesetzt ist erst einmal der Erhalt der Gesellschaft bleiben. Dies ist auch nicht unbillig, denn hier will ein Unternehmensteilhaber Schadensersatz – kein bloßer Verbraucher.

Allerdings kann auch das Verhalten der nicht direkt an der Motorenentwicklung beteiligten Vorstandesmitglieder, dann der VW AG im Sinne des WpHG zurechenbar, wenn diese im Vorstand von den Vorgängen Kenntnis erlangten und dann gerade nicht unverzüglich eine ad-hoc-Mitteilung veröffentlichten.

Zum heutigen Zeitpunkt ist es also noch völlig verfrüht zu sagen, wann die Aktienkäufe getätigt worden sein müssen, damit der Aktionär sicher Schadensersatzansprüche hat. Eine generelle Aussage, jeder der seit 2008 Aktien erworben und Kursverluste hingenommen habe, erhalte quasi automatisch Schadensersatz, ist grob fehlerhaft. Klar ist nur, dass es bewusste Manipulationen gab.

Heidelberg, 30.11.2015           

                                                                       

Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht

Tel.: 06221/321 74 67

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