Aktuelles

Verjährung

 

Ansprüche aller Art unterliegen der Verjährung. Verjährung ist in Deutschland leider etwas unübersichtlich geregelt, auch wenn sich dies durch die Justizreform vom 01.01.2002 verbessert hat.

 

Ganz grundsätzlich bedeutet Verjährung, dass ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn sich der Anspruchsinhaber auf Verjährung beruft. Die langjährige juristische Erfahrung zeigt, dass viele Privatpersonen sich über Verjährung keine Gedanken machen. Gerade im Bank- und Kapitalanlagerecht sollten Sie das dringends beachten. Verjährung tritt ganz grundsätzlich nach drei Jahren ein. Die Frist begeinnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Damit der Verbraucher nicht jeden Tag in seinen Kalender schauen muss, sagt das Gesetz, dass die Verjänrung immer zum Jahresende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn also ein Anspruch am 01.06. eines Jahres entsteht, beginnt die Verjährung am 31.12. des Jahres und endet am 31.12. des dritten Folgejahres. Wie gesagt, es ist nicht einfach geregelt und es gibt viele Ausnahmen.

Verjährung beginnt, wenn der Anspruchsinhaber Kenntnis der zur Verjärung führenden Umstände/Tatsachen hat.

Wichtig ist es, dass Sie den Unterschied sehen zwischen den Tatsachen/Umständen und der rechtlichen Würdigung. Gerade im Kapitalanlagerecht wissen die Anleger häufig gar nicht, was sie für rechtliche Möglichkeiten haben, insbesondere bei der Verletzung eines Anlageberatungsvertrags. Das Argument:

 

Ich wusste zwar meinen Schaden, aber ich wusste nicht, dass ich rechtliche Ansprüche habe, die auch noch der Verjährung unterliegen.,

 

wird vom Gericht nicht beachtet. Wer einen Schaden erleidet und dies erkennt, muss selbst die Entscheidung treffen, ob er sich über eine Rechtsverfolgung Gedanken macht oder nicht. Ihr Anwalt wird Ihnen dann erklären, ob Sie Ansprüche haben und ob diese möglicherweise verjähren.

Da grundsätzlich das Jahresende Stichtag für die Bezifferung für den Beginn von Verjährungsansprüchen ist, sollten Sie dringend überlegen, ob zum Jahresende 2014 noch ein Beratungsbedarf besteht. Eine sogenannte anwaltliche Erstberatung ist nicht teuer und steht häufig in keinem Verhältnis zu den Schäden, die durch eine Verjährung eintreten können.

Eine Erstberatung kann auch telefonisch erfolgen.

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Poststraße 44, 69115 Heidelberg

 

Tel.: 06221 / 321 74 67

E-Mail: ebenrechtkanzlei-ebenrecht.de

Homepage: Kanzlei Ebenrecht

 

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 06.09.2013 die Signum Immobilienvertrieb GmbH aus Forst sowie Herrn S. S. aus Eisingen zur Zahlung von € 77.000,00 Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung auf dem Dobel verurteilt.

 

Im Jahr 2010 wurden unsere Mandanten von der Signum Immobilienvertrieb GmbH im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung auf dem Dobel beraten. Ziel war es, sich eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Im Zusammenhang mit der Beratung wurde vom Verkäufer, Herrn S. ein Berechnungsbeispiel erstellt. Das Gericht hat nunmehr festgestellt, dass das Berechnungsbeispiel fehlerhaft ist. So wurden Positionen statt zur monatlichen Belastung hinzuzuaddieren einfach abgezogen. Hierdurch ergab sich gem. Berechnungsbeispiel unter dem Strich ein monatlicher Überschuss anstelle einer tatsächlichen monatlichen Zuzahlung. Da der Berater gem. der Rechtsprechung des BGH ein von ihm verwendetes Berechnungsbeispiel auf seine Plausibilität hin überprüfen muss, hat sich nunmehr sowohl die Vertriebsgesellschaft, als auch der Verkäufer schadensersatzpflichtig gemacht.

 

Das Landgericht Karlsruhe hat nun ausgeurteilt, dass unsere Mandanten die Wohnung auf die Signum Immobilienvertrieb GmbH und Herrn S. übertragen und im Gegenzug € 77.000,00 erhalten. Mit dem Betrag können sie sodann das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen ablösen.

 

Diesseits wird davon ausgegangen, dass auch die übrigen Berechnungsbeispiele, die im Zusammenhang mit dem Verkauf anderer Wohnungen verwendet wurden, fehlerhaft sind. Derzeit führen wir weitere Verfahren gegen die Signum Immobilienvertrieb GmbH und die Verkäufer. Auch in diesen Angelegenheiten vertreten wir die Auffassung, dass die Berechnungsbeispiel fehlerhaft sind. Ferner wurden in der Beratung fehlerhafte Angaben bezüglich der vermeintlichen leichten Vermietbarkeit und Attraktivität der Wohnung gemacht.

 

Gerne können auch Sie sich an uns wenden, wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung fehlerhaft beraten wurden.

 

Sie erreichen uns über "Kontakt zu uns"

 

Heidelberg.

 

 

PrismaLife AG

Abschluss- und Vermittlungskosten - Kostenausgleichsvereinbarung kündbar

Widerruf des Versicherungsvertrages wegen unvollständiger Belehrung noch heute möglich

Aktuelles vom Bundesgerichtshof (BGH)

Mit gleich zwei Urteilen vom 12.03.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verbraucherrechte gestärkt und entschieden, dass die Kündigung einer neben einem Versicherungsvertrag abgeschlossenen sog. Kostenausgleichsvereinbarung trotz anderslautender Vereinbarung im Vertrag doch zulässig ist.

Wen betrifft dies – welche Fälle sind gemeint?

Diese Urteile sind für Versicherungsnehmer wichtig, welche mit der PrismaLife AG oder einem anderen Beratungsunternehmen, oft der Deutschen Investmentberatung AG oder der Signum GmbH, neben einem Lebensversicherungs-/Rentenversicherungsvertrag (meist PrismaRent) eine sog. Kostenausgleichsvereinbarung geschlossen haben. Mit der Kostenausgleichsvereinbarung haben sich die Versicherungsnehmer verpflichtet, die Abschluss- und Vermittlungskosten separat neben den Prämien des Versicherungsvertrages zu bezahlen. Dies auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis rechtmäßig gekündigt oder widerrufen werden konnte ! In den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hatten Versicherungsnehmer mit Erfolg geklagt, welche auch nach Kündigung des Versicherungungsvertrages noch Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung leisten sollten.

- Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung

Der BGH entschied, dass die Vereinbarung einer Kostenausgleichsvereinbarung neben dem Versicherungsvertrag (sog. „Nettopolice“) zwar grds. möglich ist, die Unkündbarkeit dieser Kostenausgleichsvereinbarung aber rechtswidrig ist. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unnangemessen, so die Karlsruher Richter. Im Ergebnis bedeutet dies, jeder Versicherungsnehmer diese Kostenausgleichsvereinbarung kündigen kann, obgleich im Vertrag etwas anderes steht. Mit der Kündigung entfällt für den Versicherungsnehmer die Zahlungsverpflichtung ab Kündigung, also für die Zukunft.

In einem anderen Verfahren hat der BGH zudem festgestellt, dass eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung auch noch nach Fälligstellung der gesamten Restforderung der Kostenausgleichsvereinbarung und in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen werden kann. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung auch dann noch kündigen kann, wenn er bereits ein Aufforderungsschreiben zur Zahlung der vollständigen, noch offenen Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung erhalten hat.

- Widerruf von Versicherungsverrtag und Kostenausgleichungsvereinbarung

Der BGH hat weiter entschieden, dass der Versicherungsnehmer auch heute noch ein Widerrufsrecht haben kann. Denn die Widerrufsfrist beginnte nicht zu laufen, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.

Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er auch noch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung den Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung widerrufen kann. Daraus folgt, dass er sämtliche geleisteten Zahlungen zurück erhält. Nach unseren Erfahrungen entsprechen die Widerrufsbelehrung der PrismaLife AG vor Sommer 2010 regelmäßig nicht den gesetzlichen Vorschriften und lassen damit die Widerrufsfrist nicht beginnen.

Sollten Sie vor Sommer 2010 neben einem Renten/Lebensversicherungsvertrag eine Kostenausgleichsvereinbarung bei der PrismaLife AG abgeschlossen haben, ist davon auszugehen, dass die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, so dass ein Widerruf noch möglich ist. Aufgrund der Umstellung der Antragsformulare und Änderung der Widerrufsbelehrung ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf tatsächlich gegeben sind.

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Georg Hemmerich zur Verfügung. Sie erreichen Herrn Rechtsanwalt Hemmerich entweder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. oder telefonisch unter 06221-321 74 63.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 07.02.2013 einen Notar zu Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Amtspflicht bei der Beurkundung eines Kaufesvertrages einer sog. Schrottimmobilie verurteilt (III ZR 121/12).

 

Gegenstand der Verletzung der Amtspflicht des Notars war eine im Beurkundungsgesetz vom Gesetzgeber zu Gunsten des Verbrauches vorgeschriebene Regelfrist von zwei Wochen (§ 17 Abs. 2 BeurkundG), welche nicht eingehalten war. Diese Frist soll sicherstellen, dass der Verbraucher zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin den Kaufvertragsentwurf in den Händen hat, um sich mit der Sache auseinanderzusetzen und ggf. Fragen an den Notar vorbereiten kann.

 

Diese Frist wird im Strukturvertrieb bei Schrottimmobilien sehr häufig unterschritten. Meist ist es so, dass der Anlageberater den Kunden sofort nach der ersten Beratung zu einem Notar fährt (in den Abendstunden zu einem sog. Mitternachtsnotar) und der Kaufvertrag somit an dem Tag beurkundet wird, an dem der Verbraucher erstmals vom Geschäft hört. Einen Kaufvertragsentwurf erhalten die wenigsten vorab zu Einsicht. Dies ist rechtswidrig und führt zu Schadensersatzansprüchen.

 

Noch häufiger kommt folgende Fallgestaltung vor:

Beim Verkauf von Schrottimmobilien ist es in der Regel so, dass der Kunde nur ein Kaufvertragsangebot abgibt und an dieses Angebot für eine bestimmte Zeit unwiderruflich gebunden ist. Von der Rechtsprechung wird hier ein Zeitraum von ca. 4 Wochen gebilligt. Schon diese Frist wird häufig überschritten. So finden sich in vielen Kaufverträgen Formulierungen wie „...an dieses Angebot halten sich die Käufer sechs Wochen gebunden“.

 

Zusätzlich oder statt dessen findet man auch Formulierungen wie „...nach Ablauf dieser Frist [Anmerkung: gemeint sind die sechs Wochen] erlischt das Angebot nicht, sondern ist jederzeit frei widerruflich.“

 

Diese Formulierungen sind beide rechtswidrig und führten wie der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 11.06.2010 (BHG Az.: V ZR 85/09) sowie 07.06.2013 (BGH Az.: V ZR 10/12) entschieden hat, zu Schadensersatzansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer.

 

Steht jedoch, z.B. wegen einer Insolvenz des Verkäufers dieser nicht mehr als liquider Gegner zur Verfügung, so wird diese fehlerhafte Beurkundung als Amtspflichtverletzung des Notars zu bewerten sein und Schadensersatzansprüche gegen diesen auslösen. Die Besonderheit der Notarhaftung (Subsidiarität des Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar) besteht darin, dass der Verbraucher zunächst versuchen muss bei anderen Schadensersatz zu erlangen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2013 deutlich gemacht, dass dies nicht uferlos geschehen muss. Bei einer Insolvenz des Verkäufers und fraglichen Ansprüchen gegen den Anlageberater ist dem Grundsatz der Subsidiarität des Schadensersatzanspruches gegen den Notar genüge getan. Man kann auch den Notar verklagen.

 

Soweit in Ihrem Kaufvertrag ähnliche Formulierungen wie oben zitiert enthalten sind, eine Bindung über 4 Wochen und/oder ihr Angebot soll nach Ablauf der Bindungsfrist „nur“ widerruflich sein, so widerspricht dies dem Gesetz. Sie haben dann Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer der Immobilie, gegebenenfalls gegen den Berater und wenn beide nicht mehr greifbar sind, gegen den Notar.

 

Zum Abschluss gilt es eine Warnung auszusprechen: Meinen Mandanten liegen Aufforderungen von Notaren vor, die unter dem Vorwand materiell rechtliche Unklarheiten beseitigen zu wollen, eine Genehmigung der Annahmeerklärungen von unseren Mandanten fordern. Dies kann m.E. nur dazu führen, dass Sie Ihrer Schadensersatzansprüche gegen den Notar verlieren!

 

Ohne genaue Prüfung der Sache- und Rechtslage im Einzelfall raten wir dringend davon ab solche Genehmigungen vorschnell zu erteilen. Sollten Sie eine solche Aufforderung in den letzten Tagen erhalten haben, wenden Sie sich unbedingt an einen Rechtsanwalt.

 

Für Fragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.

 

Heidelberg, 20.08.2014

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Poststraße 44, 60115 Heidelberg

Tel: 06221 / 321 74 67

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