Aktuelles

Volksbanken sowie die Sparda Bank haben auch 2011 Kreditverträge mit hohen Zinsen ausgegeben, die zum Teil von einem aktuellen Urteil betroffen sind.

 

Demnach könnten Verbraucher ihre auf Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Erklärungen auch heute noch widerrufen. Denn die Widerrufsfrist wird nur in Gang gesetzt, wenn die Widerrufsbelehrung bzw. die Widerrufsinformation richtig ist.

 

Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf  (15.12.2017, Az.: 10 O 143/17) wird durch eine unwirksame Regelung zum Fristende in den Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen (sogenannte AGB)  die gesamte Regelung zur Widerrufsfrist  falsch, sodass die Widerrufsbelehrung als nicht erteilt gilt.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Mit diesem sehr gut begründeten Urteil haben viele Kreditnehmer nun die Möglichkeit, auch aus dem eigenen Kredit und den hohen Zinsen herauszukommen. Aktuelle Verträge der Volksbanken und der Spardabank auch aus den Jahren 2011 sollten daher von einem Anwalt geprüft werden, ob ein Widerruf und damit ein Ausstieg aus den hohen Zinsen möglich ist. So gesehen, haben viele Verbraucher möglicherweise jahrelang zu hohe Zinsen an die Banken gezahlt."

 

Auch die Presse greift dieses Thema immer wieder auf. Beispielsweise die BILD.

So auch TEST.

 

Sie erreichen uns hier: --> KONTAKT: Jetzt Fragen stellen!

 

Heidelberg, Rechtsanwalt Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

Das berufsrechtliche Verfahren

(Bezirksberufsgericht der Ärzte, Tierärzte, Apotheker; Anwaltsgericht)

-      Beispiele aus der Praxis-

Bei der Verletzung von Berufspflichten sind Freiberufler nicht nur möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen oder gar Strafverfahren ausgesetzt. Vielmehr droht auch ein berufsrechtliches Verfahren. Der folgende Beitrag soll anhand zweier praktischer Beispiele aufzeigen, dass sich eine anwaltliche Beratung und Vertretung gerade in berufsrechtlichen Verfahren oftmals auszahlt.

 

In einem aktuellen Verfahren wurde einer Tierärztin vorgeworfen gegen § 4 Abs. 1 der Berufsordnung der Tierärzte verstoßen zu haben, indem sie eine halbseitige Anzeige in einem Amtsblatt schaltete. Die Landestierärztekammer Kammer Baden-Württemberg sah hierin eine marktschreierische, übermäßig anpreisende Werbung. Es folgt sodann eine Anklage vor dem Bezirksberufsgericht für Tierärzte. Für die Tierärztin stellte sich nunmehr die Frage, ob Sie tatsächlich gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen hatte. Die Folgen einer Verletzung von Berufspflichten können durchaus weitreichend sein. Berufsrechtliche Maßnahmen gemäß § 58 Heilberufe-Kammergesetz sind:

 

-       Warnung,

-       Verweis,

-       Geldbuße bis zu 50 000 Euro,

-       Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer und den Vertretungen und Ausschüssen der Untergliederungen,

-       Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit in die Organe der Kammer und in die Vertretungen und Ausschüsse der Untergliederungen bis zur Dauer von fünf Jahren.

 

Durch eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie konnte in der mündlichen Verhandlung für die Tierärztin ein Freispruch erreicht werden. Die notwendigen Auslagen wurden der Tierärztekammer auferlegt.

 

Auch das weitere Beispiel aus einem anwaltsgerichtlichen Verfahren zeigt, wie sinnvoll eine anwaltliche Vertretung in einem berufsrechtlichen Verfahren sein kann.

 

Der Rechtsanwalt, als unabhängiges Organ der Rechtspflege, hat nicht nur zahlreiche Rechte, sondern ebenso zahlreiche Pflichten. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte unterliegt einer stetigen Wandelung. Beispielsweise wurden berufsrechtliche Vorschriften zuletzt mehrfach geändert. Nicht selten kommt es vor, dass ein Rechtsanwalt gegen seine Berufspflichten verstößt, sei es durch Unkenntnis oder aus anderen Gründen. Bei einfachen, leichten Pflichtverletzungen kann es zunächst einmal zu einem Rügeverfahren kommen, welches durch den Kammervorstand eingeleitet wird. Eine Rüge kommt in Betracht, wenn die Schuld des Anwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Werden dem Rechtsanwalt allerdings erhebliche Verstöße, wie beispielsweise Parteiverrat oder aber auch geringere Verstöße vorgeworfen, kommt eine Rüge ggf. nicht mehr in Betracht. In den meisten Fällen wird dann ein anwaltgerichtliches Verfahren eingeleitet. Die Anwaltsgerichte haben die Möglichkeit anwaltsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 114 Abs. 1 BRAGO zu verhängen. Dies sind:

 

-          die Warnung,

-          der Verweis, der bereits eine erhebliche Disziplinarstrafe darstellt (der Anwalt, gegen den ein Verweis verhängt wurde, kann fünf Jahre lang nicht zum Mitglied des Kammervorstandes gewählt und nicht zum Mitglied des Anwaltsgerichts, des Anwaltsgerichtshof oder zum Beisitzer des Senats für Anwaltssachen beim BGH berufen werden)

-          die Geldbuße bis € 25.000,00

-          das Verbot, auf einem bestimmten Rechtsgebiet als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren tätig zu werden

-          die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

 

Einem anwaltsgerichtlichen Verfahren steht auch eine zuvor erfolgte strafrechtliche Ahndung eines Sachverhaltes nicht entgegen. Das Anwaltsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Strafgerichtes gebunden. Allerdings gibt es hiervon auch Ausnahmen.

Zum Fall:

 

Ein Rechtsanwalt wurde vom Strafgericht wegen versuchten Prozessbetruges und Parteiverrat von einem Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil wurde durch Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rechtskräftig. Im Anschluss war die Angelegenheit für den Rechtsanwalt jedoch nicht erledigt. Er musste sich noch dem Anwaltsgericht in einem berufsrechtlichen Verfahren stellen. Im sich anschließenden Verfahren vor dem Anwaltsgericht konnte eine milde Strafe erreicht (es drohte der Verlust der Zulassung oder ein zeitlich befristetes Tätigkeitsverbot) werden. Es folgte die Verurteilung zu einem Verweis mit Geldbuße. Im Berufungsverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, welches ebenfalls von uns geführt wurde, konnte die Geldbuße deutlich reduziert werden.

Auch dieses Beispiel zeigt, wie sich durch eine anwaltliche Vertretung oftmals ein vorteilhaftes Ergebnis erzielen lässt.

Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei bei Fragen zur Verfügung. Sie erreichen uns oben unter "Kontakt zu uns".

Heidelberg, den 29.06.2018

 

Skandia Lebensversicherung AG erkennt Widerspruch im Ombudsmannverfahren an
-    “Transparente Investment Police (Skandia T.I.P) rückabgewickelt -

Toller Erfolg für unseren Mandanten. Nach eingelegte Beschwerde bei dem Versicherungsombudsmann e. V.,. hat die Skandia Lebensversicherung AG dem Widerspruch unseres Versicherungsnehmers stattgegeben und den Versicherungsvertrag rückabgewickelt. Unser Mandant schloss im Jahre 2002 einen Versicherungsvertrag “Transparente Investment Police (Skandia T.I.P) ab. Nach Teilauszahlung kündigte er dem Versicherungsantrag zum 01.11.2016. Ende 2017 erklärte er sodann den Widerspruch . Der Widerspruch wurde von der Skandia Lebensbeziehung AG zunächst unter einem Hinweis auf eine angebliche Verwirkung zurückgewiesen. Nachdem wir der Skandia Lebensversicherung AG im Ergebnis erfolglos eine Frist zur Rückabwicklung gesetzt hatten, haben wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann eingereicht. Im Anschluss hieran wurde von der Skandia Lebensversicherung AG der Widerspruch anerkannt und das Restguthaben ausbezahlt.

Dieser Vorgang zeigt, dass man sich nicht mit der ersten Antwort des Lebensversicherers zufrieden geben sollte. Oftmals lohnt es sich unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes die Ansprüche weiter zu verfolgen. Gerne stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte bei Fragen zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

Heidelberg.

 

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Unter www.10markets.com betreibt die WSI Technology Ltd laut deren Homepage den Handel mit Forex (Trade Forex) und CFD und anderen Finanzinstrumenten auch in Deutschland und hat auch entsprechend Kunden aus Deutschland.

 

Aufsichtsrechtlich könnte es sich hierbei um das sogenannte Finanzkommisionsgeschäft handeln, welches erlaubnispflichtig ist. Wird ein solches Bankgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben, so handelt es sich um ein verbotenes Finanzkommisionsgeschäft, mithin ein unerlaubtes Finanzkommisionsgeschäft.

 

Unser Mandant berichtet uns, dass er einen deutlich fünfstelligen Betrag dort eingezahlt hat, weil ihm gegenüber eine angeblich Legalität vorgespiegelt wurde. Von Seiten 10Markets, die ihren Sitz auf der Karibikinsel Saint Vincent and the Grenadines haben wollen, wird behauptet, man sei auf der Pazifikinsel Vanuatu registriert. Dies lässt sich jedoch nicht prüfen.

 

Dabei berichtet unser Mandant weiter, dass er nach Einzahlung seines Geldes von deutschsprachigen Beratern mit deutschen Telefonnummern angerufen und hinsichtlich der Anlage seines Geldes beraten wurde. Es erfolgte eine aus Sicht unseres Mandanten katastrophale Falschberatung, sodass nun angeblich das ganze Geld laut 10Markets "weg" sei. Recht plötzlich wurde dann auch der Zugang unseres Mandanten gesperrt. Unser Mandant wurde aus seiner Sicht schwer geschädigt, und falsch beraten sodass er nun Schadensersatz in voller Höhe verlangt. Dazu teilt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich aus Heidelberg mit: "Dies zu verlangen ist auch grundsätzlich möglich, da einerseits eine falsche Beratung schon zum Schadensersatz führen kann und andererseits auch die fehlende Erlaubnis für die Bankgeschäfte in Deutschland eine Schadensersatzpflicht begründen kann."

 

Über seinen Anwalt aus Heidelberg strebt der aus seiner Sicht Geschädigte nun die Rückzahlung seines Geldes bzw. Schadensersatz gegen 10Markets an und will sein Geld zurück. Hierfür muss notfalls über den Rechtsanwalt eine gerichtliche Klage bei Gericht eingereicht werden. Jedenfalls soll Schadensersatz verlangt werden.

 

Für weitere Fragen zu 10Markets, der WSI Technology Ltd oder Whitestone Securities erreichen Sie unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Heidelberg, Anwalt Hemmerich unter den Kontaktdaten oben "Kontakt zu uns".

 

Heidelberg, 22.03.2018

Rechtsanwalt Hemmerich

Hinweis: Der Artikel gibt den Stand vom 22.03.2018 wieder und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder jeweilige AKtualität.

 

 
« StartZurück12345678910WeiterEnde »

Seite 2 von 18