Aktuelles

 

Kündigung des Arbeitsvertrages ist gerichtlich überprüfbar.

Wichtige Fristen sind zu beachten!

 

Viele Unternehmen in Heidelberg, Mannheim und im Rhein-Neckar Kreis kündigen Teilen ihrer Arbeitnehmer und teilweise der ganzen Belegschaft indem sie diesen eine Kündigung überreichen. Wenn die Arbeit gekündigt ist sollte man zum Arbeitsgericht Heidelberg und Mannheim gehen.

 

Unsere Mandanten berichten, dass ihnen teilweise mit nicht nachvollziehbarer Begründung und ohne korrekte Sozialauswahl die Arbeit gekündigt worden ist. Meistens wird die Kündigung schriftlich direkt bei der Arbeit übergeben. Andere erhalten die Kündigung per Post. Viele werden vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört. Der Betriebrat, sofern vorhanden, ist oft auch keine große Hilfe. Daher sollten sich gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren, gerade wenn sie sich durch die Kündigung "ungerecht" behandelt fühlen.

 

Hier ist besonders zu beachten, dass ab Übergabe der Kündigung eine sehr kurze, lediglich drei Wochen betragende Frist beginnt, die unbedingt einzuhalten ist. Innerhalb dieser drei Wochen muss sich der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Kündigung wehren und zum Arbeitsgericht Heidelberg oder Mannheim gehen. Nur wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung das Arbeitsgericht Heidelberg fristgerecht beispielsweise durch seinen Anwalt anruft, kann die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüft werden.

 

Anwalt Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Es ist entscheidend, möglichst umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes bewandert ist. Besonderheiten geltend zum Beispiel, wenn werdende Mütter, schwangere Frauen, Schwerbehinderte oder beispielsweise Datenschutzbeauftragte oder Emissionsschutzbeauftragte gekündigt werden und eine Kündigung erhalten".

 

Es ist weiterhin zu beachten, dass vor Annahme eines außergerichtlichen Vergleichsangebotes des Arbeitgebers, ein Rechtsanwalt um Rat gefragt werden sollte, um etwaige Nachteile zu vermeiden. Das gilt auch für einen  Änderungsvertrag oder eine Aufhebungsvereinbarung. Die meisten Rechtsschutzversicherungen tragen dabei den ganz überwiegenden Teil der entstehenden Kosten, wobei dies von den ARB abhängt.

 

 

Siehe auch:  Kontakt zu uns.

 

Heidelberg,  Rechtsanwalt Hemmerich.

 

Schadensersatzklage gegen comdirect bank AG wegen Clerical Medical Performance Master Noble erhoben

 

16.10.2013  Für die Anleger an der fondsgebundenen Lebensversicherung Performance Master Noble der britischen Clerical Medical Versicherungsgruppe kam es knüppeldick:

 

Erst rauschten die Werte der Performance Master Noble Anlage im Zuge der Wirtschaftskrise in den Keller, sodass die in den Verträgen enthaltenen garantierten Wertuntergrenzen, unter die die Anlagen nie fallen sollen, häufig schon kurz nach Vertragsabschluss erreicht waren und erhebliche Wertverluste eingefahren waren.

 

Als dann Weltwirtschaft und Börsen wieder nach oben durchstarteten, kam die böse Überraschung für die in dem Clerical Medical Performance Master Noble versicherten Anleger: Der Wert ihrer Verträge tritt auf der Stelle, obwohl die Kapitalmärkte nun schon wieder seit gut zwei Jahren einen regelrechten Boom erfahren.

 

Die Fondsgesellschaft teilte den Anlegern dazu im März 2011 lapidar mit, dass trotz des positiven Marktumfelds in absehbarer Zeit allenfalls mit geringfügigen Wertzuwächsen des Vertragswerts zu rechnen sei und dass man empfehle, die Anlage in ein anderes Clerical Medical Produkt zu wechseln.

 

Mit anderen Worten haben die Anleger - je nach Höhe ihrer Garantieschwelle - 20 % und mehr ihres in den Performance Master Noble Vertrag investierten Geldes verloren, die Fondsgeschäftsführung der Clerical Medical Gruppe sieht sich nicht in der Lage, diese Verluste trotz nachhaltig ansteigender Märkte wieder aufzuholen, und nun sollen die Anleger einen Schnitt machen und die Verluste einfach so hinnehmen.

 

Wir haben für einen Anleger, der im Jahr 2007 den Betrag von gut € 200.000,00 in die Performance Master Noble Lebensversicherung und in die Performance Master Basisrente investiert hat, Klage gegen die Vermittlerin der Anlagen, die comdirect bank AG, vor dem Landgericht Hannover erhoben.

 

Wir meinen, dass der Anleger durch die Verkaufsunterlagen unzutreffend über Eigenschaften und Risiken der Clerical Medical Performance Master Noble Anlage informiert wurde. 

 

Anleger an dem Clerical Medical Performance Master Noble können sich gerne beraten lassen, um die Möglichkeit einer Entschädigung prüfen zu lassen.

 

 

Hintergrund zu der Clerical Medical Performance Master Noble Versicherung:

 

Es handelt sich um eine Kapitalanlage, die in den Mantel einer fondsgebundenen Lebensversicherung gekleidet ist. Anleger zahlen in der Regel keine regelmäßigen Sparbeiträge in die Versicherung, sondern investieren einen festgelegten Betrag - in unserem Fall € 1,0 Mio. - in den Vertrag. Der Anleger kann dabei zwischen verschiedenen Investmentfonds der Clerical Medical Investmentgroup auswählen, in die sein Anlagebetrag investiert wird. Die Investmentfonds sind dabei mit einer Garantie ausgestattet, wonach der Rücknahmepreis der Fondanteile niemals unter einen bestimmten Betrag - in unserem Fall 80 % - des jemals erreichten Höchststands fallen wird.

 

Bei der von Clerical Medical gewählten Art und Weise der Umsetzung der Höchststandsgarantie besteht allerdings die Gefahr - und diese hat sich realisiert -, dass der Anleger sein Produkt nach einer Phase des wirtschaftlichen Abschwungs in der sogenannten Cash-Falle wiederfindet. Unseres Erachtens befinden sich die Clerical Medical Group und das Fondsmanagement in einem Interessenskonflikt zu den Interessen der Anleger. Denn die Höchststandsgarantie wird nicht durch einen außenstehenden Garantiegeber abgesichert, sondern stellt letztlich nur ein Versprechen der Clerical Medical Investment Group dar, das ausschließlich mit den von den Anlegern anvertrauten Geldern erfüllt werden kann.

 

Hierin ist unserer Meinung nach ein Kostruktionsfehler des Performance Master Noble zu sehen.

 

Aus unserer Sicht kann dieser Fehler aber nicht bei den Kunden der Clerical Medical Gruppe hängen bleiben, sondern es sollten Schadensersatzansprüche wahlweise oder kumulativ gegen die Clerical Medical Gruppe oder den jeweiligen Vermittler/Berater des Performance Master Noble Versicherungsvertrags geltend gemacht werden.

 

 

Weitere Informationen und Kontkat

 

 

 

Leitsatzentscheidung des BGH vom 15.12.2011, Az. IX ZR 85/10, über den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns, wenn ein Rechtsanwalt eine Forderung mit Ablauf des 31. Dezembers verjähren lässt

 

In einem von uns betreuten Fall hat der Bundesgerichtshof sich mit Urteil vom 15.12.2011, Az. IX ZR 85/10, grundlegend zu der Frage geäußert, wann die Verjährung eines gegen einen Rechtsanwalt bestehenden Schadensersatzanspruchs zu laufen beginnt, wenn der Rechtsanwalt pflichtwidrig eine Forderung seines Mandanten mit Ablauf des 31. Dezember eines Jahres hat verjähren lassen. Das Urteil ist mit folgendem Leitsatz zum Abdruck im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs und in BGHR bestimmt:

 

„Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 01. Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.

 

BGH, Urteil vom 15.12.2011 - IX ZR 85/10 - OLG Stuttgart, LG Ellwangen"

  

Hintergrund des Falles:

Unsere Mandantin hatte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und sich im Jahr 2004 von den beklagten Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in Bad Mergentheim beraten lassen. Die Kanzlei unterließ es unsere Mandantin darauf hinzuweisen, dass sie Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler der Kapitalanlage hatte, die mit Ablauf des 31.12.2004 verjährten. Landgericht Ellwangen und OLG Stuttgart wiesen unsere am 30.12.2008 gegen die Rechtsanwaltskanzlei eingereichte Klage als verjährt zurück. LG Ellwangen und OLG Stuttgart haben die Auffassung vertreten, dass der gegen den Rechtsanwalt gerichtete Schadensersatzanspruch bereits am 31.12.2004 entstehe, wenn die anwaltliche Pflichtverletzung darin zu sehen ist, dass der Rechtsanwalt einen Anspruch seines Mandanten pflichtwidrig mit Ablauf des 31.12.2004 verjähren lässt; entsprechend dieser Auffassung sei Verjährungsbeginn der gegen die Rechtsanwaltskanzlei gerichteten Schadensersatzansprüche der 01.01.2005 gewesen, die Ansprüche seien dementsprechend mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt.

 

Der Bundesgerichtshof hat nun mit der aktuellen Leitsatzentscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZR 85/10 grundlegend im Sinne unserer Mandantin entschieden. Da die beklagte Rechtsanwaltskanzlei den 31.12.2004 zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht durch die Erhebung einer Klage gegen den Anlagevermittler noch voll habe ausnutzen dürfen, wurde der gegen sie gerichtete Schadensersatzanspruch erst am 01. Januar 2005 begründet, so der Bundesgerichtshof.

 

Die dreijährige Verjährungsfrist konnte daher frühestens - soweit die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte - am 01.01.2006 zu laufen beginnen, sodass die am 30.12.2008 erhobene Klage in jedem Falle vor Eintritt der Verjährung eingereicht war.

 

In der praktischen Umsetzung bedeutet das Urteil, dass die Verjährung von gegen Rechtsanwälte gerichteten Schadensersatzansprüchen in einer derartigen Ausnahmekonstellation, dass die anwaltliche Pflichtverletzung am 31.12. eines Jahres begangen wird, vier volle Jahre, anstelle der gesetzlich geregelten drei Jahre, belaufen kann.

 

Da die Verjährung von Anwaltshaftungsansprüchen aber ohnehin erst zu laufen beginnt, wenn der Mandant Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat, dürfte die entschiedene Frage kaum praktische Relevanz entfalten; denn wegen des geforderten Kenntnismoments können Schadensersatz­ansprüche gegen Rechtsanwälte erfahrungsgemäß deutlich länger als drei bis vier Jahre geltend gemacht werden, wobei die Höchstfrist von 10 Jahren seit Schadensentstehung beachtet werden muss.

 

Bemerkenswert ist allerdings, dass die insgesamt sechs hochqualifizierten Berufsrichter des LG Ellwangen und des OLG Stuttgart die hier maßgebliche Rechtsfrage unzutreffend im Sinne der beklagten Rechtsanwaltskanzlei beantwortet haben, und dass unsere Mandantin ohne die beteiligte Rechtschutzversicherung die Fehlurteile von LG und OLG aus wirtschaftlichen Gründen sicherlich hätte akzeptieren müssen.

 

Heidelberg

Kontakt zu uns

 

Falls Sie eine Kapitalanlage, z.B. eine Beteiligung an einem Immobilienfonds, an einem Schiffsfonds gezeichnet, eine sog. eine Steuersparimmobilie (z.B. Denkmalschutz) gekauft oder Zertifikate (z.B. Lehman Brothers) gezeichnet und dabei Verluste erlitten haben, stehen Ihnen oft Schadensersatzansprüche gegen den Berater, Vermitter oder die Bank zu.

 

Mit Ablauf des 31.12.2011 tritt die endgültige Verjährung all ihrer Schadensersatzansprüche in sog. Altfällen ein. Als Altfälle werden Geschäfte bezeichnet, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden.

 

Wegen einer am 01.01.2002 in Kraft Gesetzesänderung wurde die Verjährungsfrist für derartige Fälle von vormals 30 auf 3 Jahre, abhängig von der Kenntnis der Falschberatung verkürzt. Eingeführt wurde daneben eine Höchstgrenze von 10 Jahren, die unabhängig von der Kenntnis von den falschen Versprechungen, bei sog. Altfällen ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnt.

 

Bei Geschäften in 2002 ist höchste Vorsicht geboten. Denn hier könnte die taggenaue 10-jährige Verjährung zu einem Ablauf der Frist nur wenige Tage später führen.

 

Beispiel: Sie sind Opfer eines Immobilienbetruges der am 10.01.2002 durch Beratung erfolgte und am gleichen Tag notariell beurkundet wurde. Dann verjährt Ihr Anspruch spätestens mit Ablauf des 10.01.2012, also nur wenige Tage später !

 

Unser Vorschlag: Lassen Sie sich noch im Herbst 2011 beraten, wenn Sie mit einer Kapitalanlage unzufrieden sind, bzw. wenn die versprochenen Gewinnerwartungen bei Ihnen nicht eingetreten sind. Oftmals hat Ihnen Ihr Berater die tatsächlichen Risiken der Ankage verschwiegen und Sie damit getäuscht.

 
Heidelberg, Dezember 2010

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Poststraße 44, 69115 Heidelberg

 

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Homepage: Kanzlei Ebenrecht

 

 

 
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